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Mit Urteil vom 28. Juni 2017 hat sich das schweizerische Bundesgericht erneut mit den Rechten und Pflichten eines mittels Verfügung von Todes wegen vollständig von der Erbfolge ausgeschlossenen Erben befasst. Personen, welche vollständig von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, werden als sog. „virtuelle Erben“ bezeichnet.
Was hat ein virtueller Erbe zu tun, um an sein Erbe zu gelangen, und welche Rechte hat er bis seine Erbenstellung anerkannt ist? Und wer ist überhaupt alles virtueller Erbe?
Wir haben für Sie ein PDF ausgearbeitet, welches folgende 12 Fragen beantwortet:
- Wer ist nach schweizerischem Recht virtueller Erbe?
- Wer ist nach schweizerischem Recht Pflichtteilserbe?
- Wie hoch ist der Pflichtteil in der Schweiz?
- Und wie hoch ist der gesetzliche Erbanspruch in der Schweiz?
- Wie hoch ist also der Pflichtteil konkret?
- Ich wurde von der Erbfolge mittels Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen. Was muss ich tun?
- Wie lange habe ich Zeit um eine Pflichtteilsverletzung oder einen Ungültigkeitsgrund geltend zu machen?
- Was kann mit der Ungültigkeitsklage geltend gemacht werden?
- Und was kann mit der Herabsetzungsklage geltend gemacht werden?
- Ich bin virtueller Erbe, die Jahresfrist für die Erhebung einer Klage ist noch nicht abgelaufen und ich möchte erfahren, welche Nachlasswerte der Erblasser bei Banken hinterlassen hat. Habe ich Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftsablage?
- Ich habe die Jahresfrist für die Erhebung der Herabsetzungsklage verpasst, möchte aber dennoch erfahren wer welche Vermögenswerte erhalten hat und wie hoch der Nachlass überhaupt ist. Habe ich ein Recht auf Auskunft und Rechenschaftsablage?
- Kann ich als virtueller Erbe verlangen, dass ein öffentliches Inventar aufgenommen wird?
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