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Am 17. September 2025 veröffentliche das schweizerische Bundesgericht ein neues Urteil betreffend die Erbteilung zweier zu unterschiedlichen Zeitpunkten verstorbener Ehegatten, wobei der Nachlass des erstverstorbenen Ehegatten vor dem Tod des zweitverstorbenen Ehegatten nicht geteilt wurde (Bundesgericht, Urteil vom 17. September 2025, 5A_523/2024).
Können sich die Erben nicht einigen und kommt es zu Erbteilungsklagen, gilt als Grundsatz, dass die Auseinandersetzung der (zweiten) Erbengemeinschaft der Erbeserben die vollständige oder teilweise Liquidation der ersten Erbengemeinschaft voraussetzt. Dies kann insbesondere dann schwierig sein, wenn der erstverstorbene Ehegatte lange vor dem zweitverstorbenen Ehegatten verstorben ist und der Nachlass des erstverstorbenen Ehegatten nicht mehr ermittelt werden kann.
Besonders schwierig wird es, wenn die Vermögenswerte des erstverstorbenen Ehegatten vom zweitverstorbenen Ehegatten quasi übernommen, bewirtschaftet und genutzt wurden.
Mit den wichtigsten Aspekten des Urteils und den praktischen Konsequenzen bei der Nachlassteilung des erstversterbenden Ehegatten befasst sich nachfolgender Beitrag.
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