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Am 11. September 2025 veröffentlichte das schweizerische Bundesgericht ein neues Urteil, welches sich mit der Ausstellung eines Erbscheins infolge Erbunwürdigkeit bei Tötung auf Verlangen befasste (Bundesgericht, Urteil vom 11. September 2025, 5A_739/2024).
Die kantonalen Instanzen entschieden, dass sich eine Person, die ihre Partnerin auf deren Wunsch umbringt, erbunwürdig macht und nicht auf dem Erbschein der getöteten Partnerin aufzuführen ist. Die Lehre ist sich allerdings uneinig, ob eine Tötung auf Verlangen Erbunwürdigkeit begründet oder nicht. Der angefochtene Entscheid konnte angesichts der beschränkten Kognition des Bundesgerichts bei einer Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nicht beanstandet werden.
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