Handlungsbedarf aufgrund der Annahme der Volksinitiative „gegen die Abzockerei“


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«Die Volksinitiative „gegen die Abzockerei“ wurde vom Volk am 3. März 2013 angenommen und bringt einschneidende Vorgaben für im In- oder Ausland börsenkotierte Schweizer Aktiengesellschaften. Deren Vergütungsformen für Organmitglieder werden stark eingeschränkt, die Generalversammlung erhält mehr Kompetenzen und die Statuten müssen insbesondere betreffend Vergütungspolitik um einige Textpassagen ergänzt werden. Die konkrete Umsetzung ist jedoch in den meisten Punkten noch unklar.

1. Umsetzung der Volksinitiative

Die neuen Verfassungsbestimmungen traten umgehend mit der Annahme der Volks­initiative am 3. März 2013 in Kraft, sind jedoch nicht direkt anwendbar. Aus diesem Grund muss das Parlament eine Gesetzesvorlage ausarbeiten, welche die Initiative umsetzt. Da dies voraussichtlich mehr als ein Jahr in Anspruch nehmen wird, schreiben die neuen Verfassungsbestimmungen zudem vor, dass der Bundesrat dazu Ausführungsvorschriften in Form einer Verordnung bis spätestens auf den 3. März 2014 in Kraft setzen muss.
Der Bundesrat beabsichtigt, die Verordnung bereits auf Anfang 2014 in Kraft zu setzen, so dass das Geschäftsjahr 2014 bereits vollständig von der neuen Gesetzgebung erfasst werden wird. Um den Unternehmen für die notwendigen Anpassungen jedoch ein wenig Zeit zu verschaffen, wird das Bundesamt für Justiz auch Übergangsfristen vorschlagen. Ein erster Verordnungsentwurf wird voraussichtlich Ende Mai 2013 vorliegen. Jedenfalls besteht für die Generalver­sammlungen im ersten Halbjahr 2013 noch kein Handlungsbedarf.

2. Die einzelnen Forderungen der Volksinitiative und deren Auswirkungen

Im Initiativtext finden sich einige für börsenkotierte Gesellschaften einschneidende Anliegen, welche jedoch meist zu ungenau formuliert worden sind, um genaue Aussagen über deren Implementierung treffen zu können. Deshalb muss zuerst die Verordnung des Bundesrates abgewartet werden. Es werden insbesondere folgende Anliegen der Initiative geregelt werden müssen:

  • Die Generalversammlung stimmt über die Gesamtsumme aller Vergütungen des Verwaltungsrates und der Geschäftsführung ab und wählt jährlich einzeln die Verwaltungsratsmitglieder, den Verwaltungsratspräsidenten, die Mitglieder des Vergütungsausschusses und den unabhängigen Stimmrechtsvertreter. Der Wortlaut der Bestimmungen sagt jedoch weder etwas dazu aus, ob diese Vergütungsabstimmungen bindend oder nur konsultativ sein müssen noch ob sie pro- oder retrospektiv stattzufinden haben. Zudem ist noch nicht absehbar, wie sich die Vergütungsbestimmungen auf laufende und schon vorbestehende Verträge auswirken werden. Der Begriff „aller Vergütungen“ muss jedoch umfassend verstanden werden und dürfte sämtliche Leistungen der Gesellschaft und von Konzerngesellschaften umfassen.
  • Organmitglieder dürfen keine zusätzlichen Arbeits- und Beraterverträge mit anderen Gruppengesellschaften mehr eingehen. Bei einer wörtlichen Umsetzung dieser Bestimmung könnte bspw. ein CEO nicht mehr gleichzeitig Vergütungen von der Konzernholding- und von einer oder mehreren Tochtergesellschaften beziehen.
  • Aktionäre müssen elektronisch fernabstimmen können. Welche Anforderungen an eine solche elektronische Fernabstimmung gestellt werden, ist noch nicht absehbar, jedoch wird die technische Umsetzung mehr Probleme bereiten als die juristischen Aspekte. Derzeit verbreitete Angebote sehen bereits eine elektronische Vollmachterteilung mit Instruktion an einen Stimmrechtsvertreter – teils bis kurz vor der entsprechenden Abstimmung – vor. Jedoch erlauben die bisher in der Schweiz eingesetzten Lösungen insbesondere noch keine ortsunabhängige Generalversammlungsteilnahme in Echtzeit und ohne die Zwischenschaltung eines Stimmrechtsvertreters.
  • Die Dauer der Arbeitsverträge von Geschäftsleitungsmitgliedern, die Anzahl konzernexterner Mandate von Organmitgliedern sowie die Erfolgs- und Beteiligungspläne, die Höhe der Kredite, Darlehen und Renten für Organmitglieder müssen neu in den Statuten geregelt werden. Es ist nicht auszuschliessen, dass das Parlament in seiner Gesetzesvorlage aus Praktikabilitätsgründen jedoch eine Regelung der genannten Punkte in separaten, genehmigungsbedürftigen Reglementen zulassen wird. Hierbei wird noch zu klären sein, ob bspw. die Festlegung einer Maximaldauer von Arbeitsverträgen für Geschäftsleitungsmitglieder ausreichen wird oder ob spezifische Angaben für jedes Geschäftsleitungsmitglied notwendig sein werden. Zudem ist noch nicht abschätzbar, ob Grundsatzregelungen zu den Erfolgs- und Beteiligungsplänen ausreichen oder ob Detailregelungen notwendig sein werden.
  • Den Organmitgliedern dürfen weder Abgangs-, noch andere Entschädigungen, noch Voraus- oder Transaktionsentschädigungen gezahlt werden. Mit „andere Entschädigungen“ sollen wohl nicht alle Arten von Lohn, sondern nur ähnliche Entschädigungen wie Abgangsentschädigungen verboten werden. Unklar ist gegenwärtig bspw. jedoch, ob ein Bonus für die Vertragsunterzeichnung (Signing Bonus) als unzulässige Vorausentschädigung qualifiziert wird oder nicht.

Grundsätzlich wird jeder Verstoss gegen die neuen Bestimmungen unter Strafe mit bis zu drei Jahren Freiheitsentzug und Geldstrafe von bis zu sechs Jahresvergütungen des entsprechenden Organs bzw. Organmitglieds gestellt. Es ist jedoch zu erwarten, dass diese doch drastischen Strafen in einem differenzierten Strafenkatalog umgesetzt werden.

3. Handlungsempfehlungen

Trotz der noch zahlreich bestehenden Unklarheiten ist es empfehlenswert, schon in diesem Jahr erste Vorbereitungsmassnahmen betreffend die anstehenden Neuerungen zu treffen:

  • Die Vergütungspolitik sollte überprüft und angepasst werden, so dass diese einerseits glaubhaft und überzeugend an der Generalversammlung gegenüber den Aktionären vertreten und anderseits vollständig im Geschäftsbericht offengelegt werden kann. Zudem sollte diese insbesondere die neuen Verbote gewisser Vergütungsformen berücksichtigen.
  • Überprüfung der Arbeits- und Beratungsverträge sowie der Anzahl konzernexterner Mandate von Organmitgliedern auf deren Kompatibilität mit den neuen Bestimmungen hin.
  • Vorbereitung der Möglichkeit von elektronischen Fernabstimmungen an Generalversammlungen. Es müssen insbesondere Fragen zur technischen Umsetzung abgeklärt werden.

Schon jetzt steht fest, dass nach Bekanntwerden der genauen Umsetzungsbestimmungen einige Statuten­än­derungen sowie Anpassungen bei der Einladung und Durchführung der General­versamm­lung von börsenkotierten Gesellschaften notwendig sein werden. Wie diese jedoch konkret aussehen werden, bleibt bis zur Veröffentlichung der Verordnung des Bundesrates offen.»


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