Ticketgarantie AGB

OGer ZH: „Ticketgarantie“ in AGB einer Ticketvermittlungsplattform führt zu Pflicht des Betreibers zur Bemühung um Ersatztickets


Ihre Kontakte

Das Zürcher Obergericht hatte kürzlich über einen Rechtsstreit rund um eine in den AGB festgehaltene „Ticketgarantie“ zwischen einer Ticketvermittlungsplattform und einem Tickethändler zu entscheiden. Nachdem die Plattformbetreiberin aufgrund von Lieferschwierigkeiten die gekauften Tickets dem Tickethändler nicht lieferte, klagte dieser nun auf Schadenersatz. Denn trotz „Ticketgarantie“ in den AGB hätte er selber Ersatztickets beschaffen müssen. Anders als die Vorinstanz gelangte das Obergericht unter Einbezug der weiteren Informationen auf der Plattform zum Schluss, dass sich die Betreiberin im Sinne eines Garantievertrags dazu verpflichtet habe, für den Fall der Nichtleistung seitens des Lieferanten, sich um die Besorgung von Ersatztickets zu bemühen.

Näheres zum Sachverhalt

Dem Urteil des Zürcher Obergerichts vom 16. Februar 2017 (NP160036) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte ist Betreiberin der Plattform www.B.________.ch, auf welcher registrierte Nutzer Eventtickets kaufen können. Der Kläger bestellte auf dieser Plattform insgesamt 182 Tickets für zwischen dem 4. April 2015 und dem 6. Juni 2015 stattfindende Fussballspiele. Nachdem in der Folge diese Tickets nicht geliefert werden konnten, erstattete die Beklagte daraufhin den Kaufpreis.

Gegenstand des Verfahrens bildete insbesondere die folgende Klausel in den Plattform-AGB:

„Wenn Sie Tickets bei B._____ kaufen, garantiert B._____ Ihnen, dass Sie die Tickets rechtzeitig vor der Veranstaltung erhalten. In dem höchst unwahrscheinlichen Fall, dass Probleme auftreten und der ursprüngliche Verkäufer nicht in der Lage ist, die Karten, die zum Verkauf angeboten wurden, zu liefern, wird B._____ sich um gleich- bzw. höherwertigen Ersatz kümmern. Sollte es B._____ nicht gelingen, gleich bzw. höherwertige Tickets zu beschaffen, so erstatten wir Ihnen den gesamten Betrag zurück. […]“

Aufgrund dieser Klausel machte der Kläger geltend, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, ihm im Falle von Lieferschwierigkeiten Ersatztickets zu besorgen. Sie sei jedoch nicht mit einem Ersatz aufgekommen, obwohl noch genügend Tickets vorhanden gewesen wären. Somit habe er einen Schaden erlitten. Als Tickethändler hat er die Tickets zuvor schon an Dritte weiterverkauft, daraufhin musste er bei einem anderen Anbieter die Tickets zu einem höheren Preis erwerben. Der Kläger besteht nun darauf, dass ihm die Differenz zwischen dem von ihm bezahlten Kaufpreis an die Beklagte und den neuen Kaufpreis bei der neuen Anbieterin zu erstatten ist.

Keine kaufvertragliche Lieferpflicht

Das Bezirksgericht als Vorinstanz und auch das Obergericht gingen in einem ersten Schritt davon aus, dass kein Kaufvertrag zwischen der Plattformbetreiberin und dem Händler als Nutzer zustande kam. Denn aus den Regelungen in den AGB ginge hervor, dass die Plattformbetreiberin bloss als Vermittlerin fungiere. Ein Kaufvertrag werde deshalb nur jeweils direkt zwischen den Plattformnutzern geschlossen.

Anspruch aus Garantieabrede

Fraglich war deshalb, ob bzw. inwiefern die Plattformbetreiberin gleichwohl eine Leistungspflicht trifft, namentlich aufgrund der von ihr abgegebenen Ticketgarantie. Zur Debatte stand insbesondere, ob ein Garantievertrag im Sinne von Art. 111 OR vorliegt oder nicht. Hauptmerkmal eines Garantievertrages ist, dass der Versprechensgeber dem Versprechensempfänger in eigenem Namen die Leistung eines Dritten verspricht und im Falle des Ausbleibens der Leistung mittels einer Ersatzleistung einsteht. Es ist möglich, vertraglich zu vereinbaren, dass anstelle eines gesetzlich vorgesehenen Schadenersatzes, der Versprechensgeber die Leistung in natura erbringen muss.

Die Plattformbetreiberin argumentiert, dass ihre Ticketgarantie zum einen aus der Verpflichtung besteht, den Kaufpreis bei Nichtlieferung durch den Verkäufer zu erstatten, und zum anderen aus der Bemühung, sich um gleich- bzw. höherwertige Ersatztickets zu kümmern. Diese Bemühung stelle eine reine Kulanzleistung dar und begründet somit keinen rechtlichen Verpflichtungswillen. Weiter verweist sie auf den Text ihrer Webseite, welcher besagt, dass sie sich um vergleichbare Ersatzkarten kümmern werde. Der Wortlaut sei zwar nicht identisch, vermittle aber die gleiche Botschaft und zwar dass der Käufer keinen rechtlichen Anspruch auf Ersatz der gekauften Tickets hat, sondern nur auf die Rückerstattung des Kaufpreises. Zusätzlich weist sie auf eine weitere AGB Klausel hin, in welcher geschrieben steht, dass keine Haftung für allfällige Deckungskäufe übernommen wird.

Ausgehend davon musste das Obergericht entscheiden, ob der Kläger als Versprechensempfänger davon ausgehen durfte, dass die Betreiberin als Versprechende eine Haftung übernimmt und zwar in dem Sinne, dass sie für den Fall, dass die Drittleistung ausbleiben sollte, anstelle der ursprünglichen Verkäufer für die Tickets aufkommt.

Das Obergericht kam zum Schluss, dass der Kläger in guten Glauben davon ausgehen durfte, dass die Beklagte die Leistung eines Dritten verspreche und zwar die tatsächliche Lieferung dieser Tickets. Bei der Auslegung des Begriffes „bemühen“ kam das Obergericht im Gegensatz zur Vorinstanz zum Schluss, dass dadurch eine Verpflichtung der Betreiberin begründet wird, sich um die Beschaffung von Ersatztickets zu bemühen. Gleiches ergebe sich auch aus der auf der Webseite festgehaltenen Informationen zur Ticktetgarantie. Weiter spreche die Tatsache, dass es sich bei dem Kläger um einen halbprofessionellen Tickethändler handelt nicht dafür, dass er die AGB so verstehen musste, dass die Betreiberin nur für die Rückerstattung der Tickets aufkomme. Insbesondere deswegen, da sich die Betreiberin mit der beworbenen Garantie von anderen Onlineplattformen abheben möchte und damit Interessenten heranzieht. Gerade darin liegt die Besonderheit der Plattform der Beklagten.

Zusammenfassend kam das Obergericht unter Einbezug sämtlicher Umstände zum Schluss, dass sich die Plattformbetreiberin im Sinne einer Garantieabrede verpflichtet, für den Fall der Nichtleistung der Verkäuferin, sich um die Besorgung von Ersatztickets zu bemühen.

Fazit und Anmerkungen

Die Frage, ob die Beklagte diese Pflicht verletzt hat oder nicht, hat die Vorinstanz zuvor nicht beurteilt, da sie zu dem Ergebnis gelangte, dass keine Garantieabrede vorliegen würde. Ebenso wenig hat sie beurteilt, ob dem Kläger dadurch ein Schaden entstanden ist oder nicht. Der angefochtene Entscheid wurde deshalb vom Obergericht aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Das Urteil veranschaulicht verschiedene vertragsrechtlich heikle Punkte, welche bei Vermittlungsplattformen zu beachten sind. Neben den vertragsrechtlichen Aspekten muss jedoch auf Folgendes berücksichtigt werden:

  • Plattformen, welche als blosse Vermittler fungieren wollen, müssen dies sowohl bei der Ausgestaltung der Website als auch in den AGB deutlich zum Ausdruck bringen, andernfalls könnte eine Irreführung im Sinne des UWG vorliegen.
  • Bei der Anpreisung und Abgabe von „Garantien“ ist ferner besondere Vorsicht geboten. Neben einer klaren AGB-Regelung, welche den tatsächlich bestehenden Möglichkeiten/Interessen des Plattformbetreibers entspricht, darf hier aber insbesondere kein Widerspruch zwischen Informationen auf der Website und den AGB bestehen, d.h. selbst wenn die „Garantie“ in den AGB klar definiert wird, könnte eine Werbung mit einer solchen, ohne nähere Angabe der gemäss AGB geltenden Beschränkungen, als irreführend betrachtet werden, was hier aber nicht Gegenstand des Urteils war.
  • Würde im Nachgang zu diesem Urteil also bloss die AGB-Klausel angepasst, könnte dies rechtlich betrachtet gleichwohl problematisch sein, unabhängig davon, wie der Entscheid des Bezirksgerichts letztlich ausfallen wird.

Weitere Informationen:


Artikel teilen



meistgelesen


Highlights

MLL Legal

MLL Legal ist eine der führenden Anwaltskanzleien in der Schweiz mit Büros in Zürich, Genf, Zug, Lausanne, London und Madrid. Wir beraten unsere Klienten in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts und zeichnen uns insbesondere durch unsere erstklassige Branchenexpertise in technisch-innovativen Spezialgebieten, aber auch in regulierten Branchen aus.

MLL Legal

 

Newsletter

MLL-News 03/22 mit Beiträgen zum Digital Markets Act, Digital Services Act, PBV-Revision, Abmahnungen zu Google Fonts, Inbox-Adverting und vieles mehr.

Zugang MLL-News 03/22

Jetzt anmelden!

Unsere Geschichte

MLL Legal ist eine führende Schweizer Anwaltskanzlei, deren Geschichte bis ins Jahr 1885 zurückreicht. Die Kanzlei ist sowohl organisch als auch durch strategische Fusionen gewachsen, von denen die Jüngste am 1. Juli 2021 zwischen Meyerlustenberger Lachenal und FRORIEP vollzogen wurde.

Durch diesen Zusammenschluss hat sich MLL Legal zu einer der grössten Wirtschaftskanzleien der Schweiz mit über 150 Anwältinnen und Anwälten in vier Büros in der Schweiz entwickelt. Auch zwei Büros im Ausland, in London und Madrid, bieten Anlaufstellen vor Ort für Klientinnen und Klienten, die Beratung im Schweizer Wirtschaftsrecht suchen.

Die Kanzlei verfügt heutzutage über ein starkes internationales Profil und ein langjährig aufgebautes globales Netzwerk. MLL Legal vereint anerkannte Führungsqualitäten und Fachwissen in allen Bereichen des Schweizer und internationalen Wirtschaftsrechts.

Über uns

Publikationen

Hier geht’s zu unseren neuesten Publikationen

COVID-19

Lesen Sie alle unsere rechtlichen Updates zu den Auswirkungen von COVID-19 für Unternehmen.

COVID-19 Information

Offene Stellen

Sind Sie auf der Suche nach einer neuen Herausforderung?

Unsere talentierten und ambitionierten Teams sind von einer gemeinsamen Vision motiviert, erfolgreich zu sein. Wir schätzen eine offene und unkomplizierte Kommunikation über alle Ebenen der Organisation hinweg in einem unterstützenden Arbeitsumfeld.

Offene Stellen

Real Estate Legal Update

Hier gehts zum Real Estate Legal Update 01/24. Unser Real Estate Team hat wiederum Artikel in verschiedenen Gebieten verfasst, so dass hoffentlich für alle etwas Interessantes dabei ist. Wir wünschen viel Spass bei der Lektüre.

Registrieren Sie sich hier, um unser 2 x jährlich erscheinendes Real Estate Legal Update zu erhalten.

Unser Team

Unsere über 150 Anwältinnen und Anwälte unterstützen Sie dabei, den regulatorischen und technologischen Anforderungen im modernen globalen Wirtschaftsleben erfolgreich zu begegnen und ihre wirtschaftlichen Chancen zu nutzen.

Unser Team

Revision DSG

Auf unserer Themenseite rund um die Revision des Schweizerischen Datenschutzgesetzes finden Sie regelmässig aktualisierte und umfassende Informationen und Hilfsmittel. Es ist uns ein Anliegen, Sie bei der Implementierung der neuen Vorgaben zu unterstützen.

Revision DSG Themenseite

MLL Legal on Social Media

Folgen Sie uns auf LinkedIn.