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Vom Zeitpunkt, in welchem ein Erblasser verstirbt, bis zur definitiven Erbteilung können, gerade wenn Streitigkeiten zwischen den Erben bestehen, mehrere Jahre vergehen. Wenn sich die Erben in dieser Zeit nicht auf die notwendigen Verwaltungshandlungen bezüglich der Erbschaft einigen können, und vorgängig auch kein Willensvollstrecker ernannt wurde, wird oftmals durch die zuständige Behörde auf Antrag eines Erben ein Erbenvertreter ernannt.
Welche Kompetenzen kommen einem Erbenvertreter zu? Anhand eines neuen Urteils des schweizerischen Bundesgerichts werden nachfolgend die Grundlagen der Erbenvertretung dargestellt und aufgezeigt, was der Erbenvertreter darf und was nicht.
Wir haben für Sie ein PDF ausgearbeitet, welches folgende Punkte erläutert und Antworten zu untenstehenden Fragen gibt:
Entscheid des Bundesgerichts
- Sachverhalt
- Erwägungen
Grundlagen der Erbenvertretung
- Wie entsteht eine Erbengemeinschaft?
- Worin besteht der Zweck einer Erbengemeinschaft?
- Ist die Erbengemeinschaft Steuersubjekt?
- Wer vertritt die Erbengemeinschaft?
- Unter welchen Voraussetzungen kann ein Erbenvertreter ernannt werden?
- Wer kann als Erbenvertreter bestellt werden?
- Hat der Erbenvertreter persönlich zu handeln?
- Wessen Interessen vertritt der Erbenvertreter?
- Welche Arten der Erbenvertretung gibt es?
- Welche Aufgaben und Befugnisse hat der Generalerbenvertreter?
- Ist der Generalerbenvertreter befugt Nachlassgegenstände zu veräussern?
- Ist der Erbenvertreter befugt bei Nachlassgrundstücken wertvermehrende Investitionen vorzunehmen?
- Hat der Erbenvertreter ein Inventar zu erstellen?
- Ist der Erbenvertreter verpflichtet über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen?
- Was passiert wenn der Erbenvertreter seine Aufgaben mangelhaft erfüllt?
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