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Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Urteil vom 12. Juni 2014 (B-3119/2013) eine markenrechtliche Streitigkeit zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin zieht einen durch das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) abgewiesenen Widerspruchsentscheid vor das Bundesverwaltungsgericht weiter, nachdem sie den Schutzbereich ihrer Marke SWISSPRIMBEEF durch die Eintragung der jüngeren Marke Appenzeller Prim(e) Beef verletzt sieht.
Ausgangslage – Widerspruchsverfahren beim IGE
Im Widerspruchsverfahren hielt das IGE fest, dass die neu eingetragene Wort-/Bildmarke der Beschwerdegegnerin grösstenteils für gleichartige oder identische Produkte eingetragen ist und die beiden Marken sich klanglich und im Schriftbild ähnlich sind. Trotzdem sei keine Verwechslungsgefahr auszumachen, da sich die Übereinstimmung der Zeichen im Element PRIMBEEF bzw. Prim(e) Beef manifestiere. Diese Worte werden von den relevanten Verkehrskreisen als prime beef verstanden – die englische Übersetzung für erstklassiges Rindfleisch. Nach der Einschätzung des IGE verfügen diese Worte klarerweise über einen beschreibenden Charakter, sind der Allgemeinheit daher freizuhalten und gehören somit nicht zum Schutzbereich der Widerspruchsmarke SWISSPRIMBEEF.
Dem Argument, wonach das Zeichen durch intensiven Gebrauch Verkehrsbekanntheit erlangt haben soll, wurde von Seiten des IGE abermals entgegengehalten, dass der für die Zeichenähnlichkeit verantwortliche Bestandteil PRIMBEEF nicht am (allenfalls durch Verkehrsdurchsetzung erweiterten) Schutz der Marke teilnehme. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Ausdruck PRIMBEEF als Serienmarke gebraucht würde, woraus sich allenfalls eine Erweiterung des Schutzumfangs und somit Anzeichen für eine Verwechslungsgefahr ableiten liesse.
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
Gegen diese Einschätzung des IGE erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerdeschrift hält sie fest, dass das Zeichen nicht abgekapselt als Prime Beef im Sinne von erstklassigem Rindfleisch wahrgenommen werde, sondern ganzheitlich als SWISS PRIM BEEF. Das Zeichen sei nicht beschreibend und gehöre somit nicht zum Gemeingut. Auch werde das Element SWISSPRIM für weitere Marken der Beschwerdeführerin gebraucht, woraus sich ein Schutzanspruch aufgrund der Seriennutzung ergibt.
Die Beschwerdegegnerin hält im Wesentlichen an der Argumentation des IGE fest und beruft sich wiederum darauf, dass die Übereinstimmung der strittigen Zeichen nur die im Gemeingut stehenden Elemente betreffe. Weiter bestreitet sie den erhöhten Schutzumfang durch Verkehrsdurchsetzung der Widerspruchsmarke, insbesondere in Bezug auf das gemeinfreie Element PRIMBEEF
Kein Markenschutz bei Verwechslungsgefahr
Das Bundesverwaltungsgericht hält in seinen Erwägungen einleitend fest, dass Zeichen dann vom Markenschutz ausgeschlossen sind, wenn sie
- einer älteren Marke ähnlich und
- für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind,
sodass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt (Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Markenschutzgesetzes, MSchG). Zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Gleichartigkeit der Waren besteht eine Wechselwirkung. Je ähnlicher sich die unter den Zeichen angepriesenen Produkte sind, desto unterschiedlicher müssen sich die Zeichen sein. Entscheidend bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist dabei der Gesamteindruck den die Marken bei den angesprochenen Verkehrskreisen hinterlassen. Dieser wird durch die prägenden und kennzeichnungsstarken Wort- und Bildelemente geschaffen. Starke Marken haben sodann einen grösseren Schutzumfang als kennzeichenschwache Marken. Schwache Marken mit kleinem Schutzumfang liegen insbesondere dann vor, wenn die prägenden Zeichenelemente beschreibenden Charakter haben.
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr fällt weiter in Betracht, welche Abnehmer die Waren kaufen und wie diese üblicherweise angeboten und gehandelt werden. Bei Produkten des täglichen Bedarfs ist davon auszugehen, dass Durchschnittskonsumenten eher wenig Aufmerksamkeit aufbringen und Unterschiede einander ähnlichen Marken eher nicht wahrgenommen werden. Marken werden in der Folge schneller verwechselt, eine Verwechslungsgefahr ist eher anzunehmen. Im hier besprochenen Urteil geht es um die Kennzeichnung von Fleischprodukten von Tieren der Rindviehhaltung schweizerischer Herkunft, die sowohl von Durchschnittskonsumenten als auch von Fachleuten der Gastronomie gekauft werden. In einem solchen Fall genügt es, laut Bundesverwaltungsgericht, wenn eine Verwechslungsgefahr mit Bezug auf einen dieser Abnehmerkreise besteht.
Ähnlichkeit der Marken
Über die Ähnlichkeit der reinen Wortmarke SWISSPRIMBEEF und der Wort-/Bildmarke Appenzeller Prim(e) Beef sind sich die prozessbeteiligten Parteien einig. Insbesondere vermag das Bildelement der Marke der Beschwerdegegnerin mit dem hochgestellten Kleinbuchstaben e nicht dermassen vom Wortbestandteil der Marke ablenken, dass dieser in den Hintergrund treten würde. Die Zeichen werden hauptsächlich von den Wortelementen geprägt, die nahezu vollständig übereinstimmen. Das Schrift- und Klangbild, PRIMBEEF bzw. Prim(e) Beef, wie auch deren Sinngehalt, werden aus der Sicht der relevanten Durchschnittskonsumenten als gleich oder ähnlich aufgefasst.
Verkehrswahrnehmung des Zeichenelements PRIM
Zunächst erscheint es eher als nebensächlich, wie das Element PRIM der Wortmarke SWISSPRIMBEEF von den relevanten Abnehmerkreisen wahrgenommen wird. Da aber die anderen Elemente der Widerspruchsmarke SWISS und BEEF für Schweizer Rindfleisch von vornherein beschreibend sind, könnte PRIM als einziges Element der Marke kennzeichnungskräftig sein. Doch auch hier winkt das Bundesverwaltungsgericht ab. Anzunehmen, das deutsche Wort prim (steif, formell, gekünstelt) gehöre zum Grundwortschatz des Schweizer Durchschnittskonsumenten wäre seiner Ansicht nach abwegig. Viel mehr verstünden die relevanten Abnehmerkreise das Wort im Sinne von „erstklassig“ oder „gut“, entsprechend dem englischen, französischen und italienischen Gebrauch (pirme, pirmé, prima). Aus diesem Verständnis wiederum folgt, dass das besagte Markenelement anpreisender Art ist und somit zum Gemeingut gehört.
Keine Verwechslungsgefahr bei den Elementen PRIM BEEF – Prim(e) Beef
Die strittigen Marken sind sich in den Elementen PRIM/Prim(e) und BEEF/Beef ähnlich. Beide Teile werden als gemeinfrei angesehen. Eine solche Übereinstimmung allein in gemeinfreien Elementen kann laut Bundesverwaltungsgericht nicht zu einer Verwechslungsgefahr führen, selbst dann nicht, wenn die Marke sich im Verkehr durchgesetzt hat und infolgedessen über einen gesteigerten Schutzumfang verfügt.
Schliesslich brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift hervor, ein gesteigerter Schutzbereich des gemeinfreien Zeichenbestandteils ergebe sich aus der Nutzung dieses Elementes für eine ganze Serie von Marken. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt zwar, dass dies grundsätzlich möglich sei, um den Nachweis zu erbringen reiche es aber nicht aus die Registrierung der einzelnen Serienmarken vorzulegen. Vielmehr werde für die Erlangung eines gesteigerten Schutzumfangs der Gebrauch der Serienmarke vorausgesetzt. Dieser wurde von der Beschwerdegegnerin nicht nachgewiesen, folglich kann auch so kein gesteigerter Schutzumfang geltend gemacht werden.
Schlussbetrachtung
Zum Abschluss wird von Seiten des BVGer nochmals festgehalten, dass sowohl die Zeichen Ähnlichkeit aufweisen, als auch die damit gekennzeichneten Produkte mindestens gleichartig sind. Trotzdem kann nicht von einer Verwechslungsgefahr ausgegangen werden, weil die Übereinstimmung der beiden Marken lediglich die freihaltebedürftigen Teile PRIMBEEF (wahrgenommen als PRIME BEEF) und Prim(e) Beef betrifft. Die restlichen Teile der beiden Marken SWISS und Appenzeller unterscheiden sich deutlich und begründen keinesfalls eine Verwechslungsgefahr. Im Ergebnis bestätigt das BVGer den Widerspruchsentscheid des IGE.
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