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Die Eidgenössische Zollverwaltung hat bekannt gegeben, dass Ursprungsnachweise der zuständigen Zollstelle neu auch in Kopie vorgelegt werden können. Die neue Regelung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.
Bisher waren die anmeldepflichtigen Personen verpflichtet, bei der Zollstelle im Rahmen der Einfuhrveranlagung die Original-Ursprungsnachweise einzureichen. Neu dürfen sie auch Kopien von Ursprungsnachweisen vorlegen.
Von dieser Verfahrenserleichterung profitieren allerdings nur Personen und Unternehmen, die ihre Zollanmeldungen mit e-dec Import oder e-dec easy vornehmen. Bei allen anderen Zollanmeldungen ist nach wie vor der Original-Ursprungsnachweis vorzulegen.
Die neue Regelung entbindet die anmeldepflichtige Person jedoch nicht von der Pflicht, die formelle Gültigkeit des Ursprungsnachweises sorgfältig zu prüfen. Ausserdem muss die Verfügbarkeit der Originale jederzeit sichergestellt sein. Die Zollverwaltung kann den Original-Ursprungsnachweis jederzeit nachträglich einfordern und kontrollieren. Es ist davon auszugehen, dass die Zollstellen dies insbesondere dann tun werden, wenn sie anhand der Kopie des Ursprungsnachweises Unstimmigkeiten feststellen oder Zweifel an dessen Gültigkeit haben.
Reicht die anmeldepflichtige Person den angeforderten Ursprungsnachweis nicht fristgerecht im Original ein, ist die Zollstelle berechtigt, die Präferenzveranlagung zu verweigern und die eingeführten Waren zum höchsten anwendbaren Ansatz zu veranlagen (vgl. Art. 20 ZV-EZV).
Die neue Regelung kommt ab dem 1. Oktober 2013 zur Anwendung.
Weitere Informationen:
- Mitteilung der Eidgenössischen Zollverwaltung
- Merkblatt zur Bestimmung der formellen Gültigkeit von Präferenznachweisen
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann