Neues Tabakproduktegesetz in der Schweiz ab 1. Oktober 2024


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Ab dem 1. Oktober 2024 tritt das neue Tabakproduktegesetz (TabPG) in der Schweiz in Kraft und bringt umfassende Änderungen in der Regulierung von Tabakerzeugnissen, E-Zigaretten und ähnlichen Produkten mit sich. Ziel des neuen Gesetzes ist es, die Bevölkerung besser vor den schädlichen Auswirkungen des Tabak- und Nikotinkonsums zu schützen. Zu den wichtigsten Neuerungen zählen ein strengeres Abgabeverbot an Minderjährige, weitreichende Werbebeschränkungen sowie neue Meldepflichten für die Industrie.

1. Ausgangslage

Derzeit verfügt das schweizerische Recht zur Regulierung von Tabakerzeugnissen und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen nicht über ein eigenständiges Tabak- oder Tabakproduktegesetz. Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen gelten aktuell als Genussmittel und sind im alten Lebensmittelgesetz (aLMG1) geregelt. Auf Basis des aLMG wurde die Tabakverordnung (TabV2) erlassen, die die Herstellung, Kennzeichnung, Werbung und Abgabe dieser Produkte regelt.

Ab dem 1. Oktober 2024 wird die aktuelle Rechtslage geändert: Das neue Tabakproduktegesetz (TabPG3) und die dazugehörige Tabakprodukteverordnung (TabPV4) treten in Kraft. Ziel des neuen Gesetzes ist es, die Bevölkerung vor den schädlichen Auswirkungen des Konsums von Tabakprodukten und der Nutzung von elektronischen Zigaretten (E-Zigaretten) zu schützen. Das Gesetz bringt verschiedene Neuerungen und Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage mit sich. Diese betreffen insbesondere die Regelungen für elektronische Zigaretten, Tabakprodukte zum Erhitzen, Tabakprodukte zum oralen Gebrauch (z. B. Snus) sowie die Einführung eines Abgabeverbots an Minderjährige.

2. Zukünftige Rechtslage in der Schweiz

Das TabPG und die TabPV treten am 1. Oktober 2024 in Kraft. Ziel des TabPG ist es, die Bevölkerung vor den gesundheitsschädlichen Folgen des Tabak- und Nikotinkonsums zu schützen. Der Konsum von Tabak- und Nikotinprodukten stellt immer ein Gesundheitsrisiko dar, da Tabakrauch und der Dampf von E-Zigaretten krebserregende Substanzen enthalten. Zudem macht Nikotin schnell abhängig. Um die Gesundheit der Konsumierenden zu schützen, unterliegen diese Produkte speziellen Regelungen, die im Tabakproduktegesetz und der Tabakprodukteverordnung festgehalten sind.

Neben klassischen Tabakprodukten regelt das TabPG auch E-Zigaretten (mit und ohne Nikotin) sowie Tabakprodukte zum Erhitzen. Die TabPV definiert darüber hinaus weitere gleichartige Produkte, wie pflanzliche Erhitzungsprodukte, Nikotinprodukte zum Schnupfen und tabakfreie Wasserpfeifenprodukte, die ebenfalls gesundheitsgefährdend sind und den Bestimmungen des TabPG unterliegen.

Das TabPG und die TabPV enthalten Vorschriften zu Verkauf, Werbung und Meldepflichten für Tabakprodukte und E-Zigaretten.

Neu gelten unter anderem folgende Bestimmungen:

  • Abgabealter: für alle vom TabPG erfassten Produkte gilt ein Abgabealter von 18 Jahren;
  • Werbeverbot: das TabPG verbietet Plakate auf öffentlichem oder privatem Grund, wenn diese von öffentlichem Grund eingesehen werden können. Auch im öffentlichen Verkehr, in öffentlichen Gebäuden, in Kinos oder auf Sportplätzen ist Werbung nicht mehr erlaubt;
  • Einschränkung der Verkaufsförderung: das neue Gesetz schränkt die Verkaufsförderung ein. Produkte dürfen nicht kostenlos abgegeben werden und Wettbewerbe mit Geschenken sind untersagt. Bei Veranstaltungen mit internationalem Charakter oder bei Veranstaltungen für ein minderjähriges Publikum ist Sponsoring verboten;
  • Testkäufe: neu gibt es eine schweizweite gesetzliche Grundlage, die die Verwendung der Ergebnisse eines Testkaufs in Verwaltungs- oder Strafverfahren ermöglicht;
  • Schutz vor Passivrauchen: der Geltungsbereich des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen wurde ebenfalls angepasst und auf Tabakprodukte zum Erhitzen und auf elektronische Zigaretten ausgedehnt;
  • Warnhinweise: die Warnhinweise auf den Produkten wurden an die EU-Texte angepasst und durch drei neue Bildserien ergänzt, die abwechselnd verwendet werden; und
  • Meldepflicht: die obligatorische Meldepflicht der Produkte erfolgt neu über die Webseite tabacinfo.ch.

3. Teilrevision des Tabakproduktegsetzes

Im Februar 2022 haben das Volk und die Kantone die Volksinitiative «Ja zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Tabakwerbung» angenommen. Ziel der Initiative ist es, Tabakwerbung überall dort zu verbieten, wo sie Kinder und Jugendliche erreicht. Daher wird das TabPG derzeit im Parlament überarbeitet.

Durch die Annahme der Volksinitiative werden im neuen Tabakproduktegesetz weitere Einschränkungen der Werbung, Verkaufsförderung und des Sponsorings für Tabakprodukte und E-Zigaretten eingeführt. Jegliche Werbung für Tabakprodukte und E-Zigaretten, die Minderjährige ansprechen könnte, soll verboten werden. Werbung im Internet bleibt unter der Bedingung erlaubt, dass Systeme zur Alterskontrolle sicherstellen, dass Minderjährige keinen Zugang zu entsprechenden Inhalten haben.

Der Bundesrat schlägt dem Parlament vor, gestützt auf die neue Verfassungsbestimmung, Werbung für Tabakprodukte und E-Zigaretten an Orten und in Medien zu verbieten, die von Jugendlichen genutzt werden. Dies betrifft insbesondere Printmedien, bestimmte Bereiche des Internets und Festivals. Daher darf in Zukunft Werbung für Tabakprodukte oder E-Zigaretten nicht mehr in Printmedien erscheinen. An öffentlich zugänglichen Orten wie Verkaufsstellen und Festivals, die von Minderjährigen besucht werden können, wird sie ebenfalls verboten. Auch Sponsoring von Veranstaltungen, zu denen Minderjährige Zugang haben, wird untersagt.

4. Zeitplan für die Umsetzung der Teilrevision:

Die folgenden Stationen der Teilrevision des TabPG sind vorgesehen:

  • 2024-2025: Voraussichtliche Dauer der parlamentarischen Beratung
  • 2025: Voraussichtliche Vernehmlassung der revidierten Tabakprodukteverordnung
  • 2026: Voraussichtliches Inkrafttreten des revidierten Tabakproduktegesetzes und der Verordnung

Diese Massnahmen sollen den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Tabakwerbung weiter stärken.

Diese Massnahmen sollen den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Tabakwerbung weiter stärken.
Diese Massnahmen sollen den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Tabakwerbung weiter stärken.

1Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, aLMG) vom 9. Oktober 1992.

2Verordnung über Tabakerzeugnisse und Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen (Tabakverordnung, TabV) vom 27. Oktober.

3Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakproduktegesetz, TabPG); vom 1. Oktober 2021.

4Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakprodukteverordnung, TabPV) vom (…).


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