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Der Bundesrat hat am 30. März 2011 eine Totalrevision der Verordnung über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (Ursprungsregelnverordnung, VUZPE) beschlossen. Am 1. Mai 2011 ist diese in Kraft getreten. Die neue Verordnung ersetzt die bisher geltende vollständig (Art. 48 VUZPE). Die Ursprungsregeln des Allgemeinen Präferenzsystems für Entwicklungsländer (APS) werden in der Verordnung neu festgelegt. Unter anderem fand eine Vereinfachung der Ursprungskriterien statt, sodass diese insbesondere für die am wenigsten fortgeschrittenen Länder einfacher zu erfüllen sind. Konkret soll diese Erleichterung durch den Wegfall von zahlreichen spezifischen Regeln sowie neuen Vorschriften zum lokalen Mehrwert sichergestellt werden. Neu ist zudem neben der EU und Norwegen auch die Türkei als Geberland involviert.
Idee des Allgemeinen Präferenzsystems und der dazugehörigen Gesetze und Verordnungen ist, den Entwicklungsländern die Teilnahme am internationalen Handel zu erleichtern und ihre wirtschaftliche Entwicklung dadurch voranzutreiben. Dies soll durch handelspolitische Massnahmen erreicht werden, insbesondere durch einseitige Gewährung von Zollpräferenzen. Diese Möglichkeit der Sonderbehandlung von Entwicklungsländern wurde zu Beginn der Siebzigerjahre in den Welthandelsregeln (GATT/WTO) verankert und wird seit 1972 auch von der Schweiz angewandt. Um den unterschiedlichen Entwicklungsständen innerhalb der Gruppe der Entwicklungsländer Rechnung zu tragen, werden den in der Entwicklung am wenigsten fortgeschrittenen Länder (sog. Least Developed Countries, LDC) zusätzliche Begünstigungen gewährt. Namentlich herrscht auf Einfuhren aus diesen Ländern vollständige Zollfreiheit (Art. 6 Abs. 1 Zollpräferenzverordnung).
Die mit der Revision eingetretene Vereinfachung der Ursprungsregeln soll Erzeugnissen aus Entwicklungsländern den Zugang zum schweizerischen Markt noch stärker vereinfachen. Weiter wird durch die Änderung der Verordnung eine Anpassung der Ursprungsregeln an die Regelungen der EU vollzogen, welche dort bereits seit 1. Januar 2011 gelten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Produzenten aus Entwicklungsländern in Bezug auf die Ursprungsregeln von einem einheitlichen europäischen Markt profitieren können.
Wichtigste Neuerung ist die Revision der Ursprungskriterien (VUZPE, Anhang 1). Diese bezweckt insbesondere, den am wenigsten fortgeschrittenen Ländern (LDC) die Erfüllung der Ursprungskriterien zu erleichtern. Aus diesem Grund wurden die Regeln in den Kapiteln 25-97 des Harmonisierten Systems (HS) für diese Länder partiell verändert. Betroffen von der Änderung sind beispielsweise Erzeugnisse der HS-Kapitel 28-39 sowie 84-87, bei denen für die Ursprungserlangung Wertkriterien erfüllt sein müssen. Für die meisten in einem LDC hergestellten Produkte darf der prozentuale Anteil von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft höher sein als bei der Herstellung in den übrigen Entwicklungsländern (in der Regel 70% gegenüber 50 %). Der lokal geschaffene Mehrwert muss folglich für die LDC nur noch 30 % betragen.
Die Ursprungsregeln für die Kapitel 1-24 des HS wurden ebenfalls grösstenteils vereinheitlicht. In diesen Kapiteln gilt neu für alle Entwicklungsländer die Regel des Positionssprungs. Diese besagt, dass das Ursprungskriterium erfüllt ist, wenn das Endprodukt in eine andere vierstellige HS-Position einzureihen ist als sämtliche verwendeten Vormaterialien (Art. 6 Abs. 1 VUZPE). In den genannten Kapiteln sind nur noch wenige von dieser allgemeinen Regel abweichende Ausnahmen vorgesehen.
Eine weitere wesentliche Neuerung betrifft die Aufnahme der Türkei in das System des Geberlandanteils. Bisher waren die Schweiz, die EU sowie Norwegen von diesem System erfasst. Diese Verordnungsänderungen treten allerdings erst in Kraft, wenn ein entsprechendes Abkommen mit der Türkei abgeschlossen worden ist, was bis heute nicht erfolgt ist. Die Aufnahme der Türkei bewirkt, dass für Waren der Kapitel 25-97 neu auch Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei als Vormaterialien mit Ursprung in einem Entwicklungsland betrachtet werden können, sofern sie bei der Herstellung eines Erzeugnisses in diesem Land verwendet werden (Art. 4 Abs. 4 VUZPE). Diese Kumulation ist auf den Ursprungszeugnissen zu vermerken (Art. 26 und Art. 35 Abs. 2 lit. b VUZPE). Ausserdem dürfen in Zukunft auch in der Türkei ausgestellte Ersatzursprungszeugnisse Formular A als Präferenznachweise akzeptiert werden (Art. 32 Abs. 2 VUZPE).
Die weiteren wichtigen Änderungen schaffen eine Annäherung an die aus den Freihandelsabkommen der Schweiz bekannten Ursprungsregeln. So wird beispielsweise die bisherige Praxis gelockert, nach welcher Vormaterialien mit schweizerischem Ursprung, welche zur Ausfuhr in ein begünstigtes Land bestimmt sind, von gleichen oder austauschbaren Materialien ohne Ursprungseigenschaft getrennt gelagert werden müssen. Neu ist vorgesehen, dass die Zollbehörden den Schweizer Ausführern bewilligen können, solche Waren nach der aus den Freihandelsabkommen bekannten Methode der buchmässigen Trennung zu verwalten. Eine getrennte Lagerung ist in solchen Fällen nicht mehr nötig (Art. 12 VUZPE).
Die Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer können auch weiterhin entweder aufgrund eines Form A oder einer Ursprungserklärung auf der Rechnung gewährt werden. Der Grenzwert für diese Rechnungserklärungen ist im Rahmen der Revision von CHF 7‘500 auf CHF 10‘300 erhöht worden (Art. 35 Abs. 1 VUZPE) und entspricht somit neu dem Grenzwert, welcher in den meisten Freihandelsabkommen der Schweiz zur Anwendung kommt.
Neben den genannten Änderungen wurden zahlreiche weitere kleinere und redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) hofft, durch die Revision der Ursprungsregelnverordnung zu erreichen, dass Produzenten aus den begünstigten Ländern häufiger als bisher vom APS Gebrauch machen. Derzeit werde das Potenzial des APS nur zu etwa 40 Prozent ausgeschöpft. Die erfolgten Anpassungen sollen die Quote der APS-begünstigten Einfuhren deutlich erhöhen.
Weitere Informationen:
- BR-News: EU-Zollrecht: Inkrafttreten der revidierten Regelungen zum präferenziellen Ursprung
- Zirkular D.31 der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 29. April 2011
- Medienmitteilung des EVD vom 30. März 2011
- Verordnung über die Ursprungsregeln für Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (Ursprungsregelnverordnung, VUZPE), SR 946.39
- Bundesgesetz über die Gewährung von Zollpräferenzen zugunsten der Entwicklungsländer (Zollpräferenzgesetz), SR 632.91
- Verordnung über die Präferenz-Zollansätze zugunsten der Entwicklungsländer (Zollpräferenzverordnung), SR 632.911
- Liste der begünstigten Entwicklungsländer
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann