Factsheet zum neuen Schweizer Transparenzregister


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Am 1. Oktober 2026 tritt das neue Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen in Kraft. Gesellschaften müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen (wB) künftig einem zentralen Transparenzregister melden. Dieses Factsheet bietet einen kompakten Überblick über die wichtigsten Anforderungen, Fristen und praktischen Schritte.

Worum geht es?

  • Neues zentrales, nicht-öffentliches Register beim Bundesamt für Justiz über wB von Gesellschaften.
  • Ziele: Prävention von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung.
  • Vergleichbare Register bestehen bereits in anderen Ländern (inkl. EU-/EWR-Staaten).

Wann gelten die neuen Regeln?

  • Inkrafttreten: 1. Oktober 2026.
  • Gestaffelte Übergangsfristen für Erstmeldung (siehe Abschnitt Übergangsfristen).

Wer ist betroffen?

  • CH-Gesellschaften: AG, GmbH, KmAG, Genossenschaften, SICAV, SICAF und KmGK.
  • Ausländische juristische Personen mit CH-Bezug.
  • Ausnahmen (u.a.): kotierte Gesellschaften (und >75%-Töchter); Vorsorgeeinrichtungen.

Wer ist wirtschaftlich berechtigt?

  • Natürliche Person mit ≥25% Kapital-/Stimmenbeteiligung oder anderweitiger Kontrolle.
  • Indirekte Kontrolle: 1. Stufe 25%, ab 2. Stufe >50% je Zwischeneinheit.
  • Subsidiär: oberstes Mitglied des leitenden Organs.

Pflichten der Gesellschaft

  • Identifikation, Prüfung, Dokumentation der wB.
  • Meldungen an das Register; Nachmeldung von Änderungen innert 1 Monat.

Welche Daten sind zu melden?

  • Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Adresse, Art/Umfang der Kontrolle.
  • AHV-Nr. oder Kopie Pass/ID/Ausländerausweis.
  • Bei Nichtidentifikation: verfügbare Angaben + Auskunftsperson.

Pflichten der Aktionäre/Gesellschafter

  • Meldung der wB an Gesellschaft innert 1 Monat nach Entstehen der Kontrolle.
  • Nachmeldung Änderungen innert 1 Monat.

Verantwortlichkeit und Delegation

  • Verantwortlich: oberstes Mitglied des leitenden Organs (insb. VR-Präsident/in).
  • Delegation an Dritte (z.B. Anwälte) möglich; Endverantwortung bleibt.
  • Konzern: jede Einheit einzeln.

Wie erfolgt die Meldung?

  • Elektronisch via «EasyGov – Schweizerisches Transparenzregister».
  • Bevollmächtigung mind. einer Person erforderlich.
  • Vereinfachtes Verfahren für einfache Verhältnisse (z.B.: Ein-Personen-AG).

Übergangsfristen für Erstmeldung

AG mit ordentlicher Revision 3 Monate
AG ohne ordentliche Revision 5 Monate
Andere Ges. mit ordentlicher Revision 4 Monate
Andere Ges. ohne ordentliche Revision 6 Monate
Ausländische juristische Personen 6 Monate
Alle wB bereits im HR eingetragen 2 Jahre
  • Jede HR-Änderung nach 1.10.2026 verkürzt Frist auf 1 Monat.
  • Neugründungen: 1 Monat nach HR-Eintragung.

Zugriff

  • Nicht öffentlich. Zugriff nur für Kontrollstelle, gewisse Behörden und Finanzintermediäre.

Sanktionen

  • Busse bis CHF 500’000 bei vorsätzlicher Verletzung der Melde-/Auskunftspflicht.
  • Busse bis CHF 100’000 bei Missachtung einer Verfügung der Kontrollstelle.
  • Ultima ratio: Suspendierung von Rechten, Auflösung der Gesellschaft.

Was ist jetzt zu tun?

  • Kontakt zu Aktionären/Gesellschaftern zur Klärung der Kontrollverhältnisse.
  • wB feststellen und Kontrollketten dokumentieren.
  • Bevollmächtigte bestimmen und registrieren.
  • wB beim Transparenzregister melden.
  • Interne Prozesse/Zuständigkeiten für laufende Aktualisierung etablieren.
  • Anstehende HR-Änderungen im Hinblick auf Verkürzung der Meldefrist sorgfältig planen.
MLL Legal unterstützt Sie bei der Analyse der Beteiligungsstrukturen, der Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen und der Vorbereitung und Einreichung der Meldungen. Sie können uns bevollmächtigen, die Meldungen vorzunehmen und Änderungen zu überwachen. Gerne besprechen wir mit Ihren den konkreten Handlungsbedarf in Ihrem Fall.

Dieses Factsheet gibt einen allgemeinen und teilweise vereinfachten Überblick (Stand August 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.


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