Schweizer Geldspielgesetz

Schweizer Geldspielgesetz (BGS) tritt am 1. Januar 2019 in Kraft


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Das neue Schweizer Geldspielgesetz (BGS) und die dazugehörigen Verordnungen (nämlich die Geldspielverordnung, die Spielbankenverordnung EJPD und die Geldwäschereiverordnung EJPD) werden am 1. Januar 2019 in Kraft treten. Das Geldspielgesetz bringt verschiedene grundlegende Neuerungen mit sich, wie die Zulassung von Online-Spielbankenspielen, die sogenannten „Netzsperren“, die Legalisierung von kleinen Pokerturnieren ausserhalb der Spielbanken oder die Verstärkung des Schutzes der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel. Mit Ausnahme der Vorschriften über die «Netzsperren», welche erst ab dem 1. Juli 2019 gelten werden, sind diese neuen Regeln bereits ab Jahresbeginn zu beachten.

Grundlagen des neuen Geldspielgesetzes

Das Schweizer Geldspielgesetz (BGS) setzt den Bundesverfassungsartikel über die Geldspiele (Art. 106 BV) um und wird das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG) sowie das Bundesgesetz vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (Lotteriegesetz) ablösen.

Folglich werden Spielbankenspiele, Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele ab dem 1. Januar 2019 neu in einem einzigen Gesetz reguliert sein und unter den Begriff «Geldspiele» fallen. Diese sind folgendermassen definiert (Art. 3 lit. a BGS):

Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht“

Es ist ferner zu beachten, dass der Begriff «Glückspiele» durch «Spielbankenspiele» ersetzt wird (vgl. dazu ausführlich MLL-News vom 20.4.17). Der Gegenstand respektive Anwendungsbereich des Gesetzes ist sodann auch für die Marketingbranche von grosser Bedeutung, da Gewinnspiele zur Verkaufsförderung unter bestimmten Voraussetzungen vom Geldspielgesetz ausgenommen sind und somit ab dem 1. Januar 2019 weniger strenge Vorgaben gelten werden (vgl. dazu ausführlich MLL-News vom 30.10.2017).

Für die Durchführung von Geldspielen bringt das neue Gesetz im Übrigen zahlreiche Neuerungen mit sich, die nachfolgend im Sinne eines Überblicks nochmals in Erinnerung gerufen werden.

Online-Durchführung von Spielbankenspielen (Art. 9 BGS)

Dank einer Erweiterung ihrer Konzession haben physisch bestehende, konzessionierte Spielbanken neu die Möglichkeit, Spielbankenspiele über das Internet (oder andere telekommunikationsgestützten Netze) durchzuführen. Der Bundesrat wird im ersten Halbjahr 2019 über Gesuche für solche Konzessionserweiterungen entscheiden.

Die Geldspielverordnung präzisiert, dass es einer Spielbank unter bestimmten Bedingungen erlaubt sein kann, für online durchgeführte Pokerspiele mit einer ausländischen Veranstalterin von Spielbankenspielen zusammenzuarbeiten (Art. 18 VGS). Dieselbe Verordnung präzisiert zudem, dass jeder, der online spielen will, ein Spielerkonto eröffnen muss. Dies wird nur für Volljährige möglich sein, die in der Schweiz wohnen und nicht einer Spielsperre oder einem Spielverbot betroffen sind (Art. 47. VGS; vgl. auch MLL-News vom 12.4.18).

Sperrung des Zugangs zu nicht bewilligten Online-Spielangeboten (Art. 86 BGS)

Da nur konzessionierte Spielbanken mit Sitz in der Schweiz Online-Spielbankenspiele anbieten dürfen, wird eine Zugangssperre für in der Schweiz nicht bewilligte Spielangebote von Veranstalterinnen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland eingeführt.

Zu diesem Zweck werden Sperrlisten („schwarze Listen“) nicht bewilligter Spiel-Webseiten geführt. Der Zugang zu den auf diesen Listen verzeichneten Webseiten wird von den Fernmeldedienstanbietern innert fünf Arbeitstagen gesperrt (Art. 92 ff VGS). Die Sperrmethode müssen die Fernmeldedienstanbieterinnen unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten und des Verhältnismässigkeitsprinzips (insbesondere in Zusammenhang mit der Gefahr einer «überschiessenden Sperrung»/«Overblocking») in Absprache mit den Aufsichtsbehörden bestimmen.

Da der Bundesrat im ersten Halbjahr 2019 über Konzessionserweiterungen entscheiden wird, treten die Bestimmungen zur Zugangssperre erst auf den 1. Juli 2019 in Kraft.

Zulassung von kleinen Pokerturnieren ausserhalb von Spielbanken (Art. 32 ff. BGS)

Das Geldspielgesetz differenziert neu zwischen Grossspielen, die automatisiert oder interkantonal oder online durchgeführt werden und deren Veranstaltung die Bewilligung der interkantonalen Behörde erfordert (Art. 21 BGS), und Kleinspielen, namentlich die verbleibenden Lotteriearten, lokale Sportwetten sowie kleinere Pokerturniere, die mit der Bewilligung einer kantonalen Aufsichts- und Vollzugsbehörde zugelassen werden.

Demzufolge werden kleine Pokerturniere neu unter engen Rahmenbedingungen – insbesondere mit einem Startgeld von maximal 200 Franken pro Spieler und einer Summe der Startgelder von maximal 20 000 Franken (vgl. Art. 36 BGS und Art. 39 VGS) – auch ausserhalb von Spielbanken mit entsprechender Bewilligung erlaubt.

Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel (Art. 71 ff. BGS)

Neben den Spielbanken sind neu auch die Veranstalter von Grossspielen von der Pflicht erfasst, je nach Gefährdungspotenzial und Vertriebskanal des jeweiligen Spiels angemessene Schutzmassnahmen zu treffen. In diesem Zusammenhang wird die Spielsperre als schärfste Massnahme nun auch auf Grossspiele mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ausgedehnt. Gemäss dem neuen Geldspielgesetz sind zudem auch Lotteriegesellschaften dazu verpflichtet, spielsüchtige Personen auszuschliessen. Online-Anbieter müssen ebenfalls spielsüchtige Teilnehmer sperren.

Die Kantone sind ausserdem verpflichtet, Präventionsmassnahmen zu ergreifen sowie Beratungs- und Behandlungsangebote für spielsüchtige Personen (und deren Umfeld) anzubieten.

Offene Fragen für die Praxis

Wie bereits in früheren Beiträgen erwähnt (vgl. insb. MLL-News vom 20.04.2017), bringt das Gesetz zahlreiche weitere Neuerungen mit sich, wie namentlich die Einführung von neuen Straftatbeständen, die Schaffung eines Koordinationsorgans und die Unterstellung von Spielbanken und Veranstaltern von Grossspielen unter das Geldwäschereigesetz. Darüber hinaus regelt das BGS zum Beispiel auch, wann Geldspiele im privaten Kreis zulässig sind.

Angesichts der Vielzahl an grundlegenden Änderungen ist es klar, dass derzeit noch einige Fragen offen sind. Der Bundesrat hat auf eine Klärung mehrerer Punkte durch entsprechende Regelungen in den Ausführungsverordnungen verzichtet. So obliegt es nun der Praxis, die offenen Fragen, wie zum Beispiel betreffend die Verhältnismässigkeit von Sperrmethoden oder – im Zusammenhang mit Gewinnspielen zur Verkaufsförderung – die Definition von „Kurzzeitigkeit“ oder «Medienunternehmen», zu beantworten.

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