Geldspielgesetz

Update: Schweizer Parlament verabschiedet neues Geldspielgesetz – Gewinnspielregelung steht fest


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Nachdem die Frühjahrsession 2017 ohne Einigung der Eidgenössischen Räte über das neue Geldspielgesetz (BGS) beendet worden war, wurde die Vorlage Ende September verabschiedet. Bei mehreren strittigen Punkten konnte erst kurz vor der Schlussabstimmung eine Einigung erzielt werden. In der für das Marketing von Unternehmen zentralen Regelung von Gewinnspielen wurde auf eine Verschärfung gegenüber der geltenden Rechtslage für Medienunternehmen verzichtet. Diese sind auch künftig nicht verpflichtet, Gewinnspiele ausschliesslich gratis durchzuführen. Es muss aber stets auch eine gleichwertige Gratisteilnahmemöglichkeit bestehen. Auch an der Zulässigkeit der Kopplung von Teilnahme und Kauf wird festgehalten, wobei präzisiert wurde, dass die Preise „marktkonform“ sein müssen. Ob die Regelungen allerdings tatsächlich in Kraft treten werden, ist wegen des bereits lancierten Referendums noch ungewiss.

Überblick über die Neuerungen

Wie bereits in früheren Beiträgen vorgestellt, enthält das neue Geldspielgesetz zahlreiche Änderungen gegenüber der geltenden Rechtslage (vgl. insb. MLL-News vom 20.4.2017). Insbesondere sollen Online-Glücksspiele von konzessionierten Spielbanken mit Sitz in der Schweiz künftig legal sein. Ausländische Plattformen werden von dieser Lockerung allerdings nicht erfasst. Um dieser Differenzierung zwischen bewilligten und nicht bewilligten Angeboten auch auf technologischer Ebene zum Durchbruch zu verhelfen, soll der Zugriff auf ausländische Plattformen von der Schweiz aus durch „Netzsperren“ verhindert werden. Ebenso sollen kleinere Pokerturniere ausserhalb von Spielbanken unter gewissen Voraussetzungen legalisiert werden. Neben diesen Lockerungen unterstellt das neue Gesetz die Spielbanken und Veranstalter von Grossspielen dem Geldwäschereigesetz und enthält ein Paket von Massnahmen zum Schutz gegen Spielsucht.

Gewinnspiele: Kopplung von Kauf und Teilnahme künftig erlaubt

In der öffentlichen Debatte kaum thematisiert wurde jedoch, dass zwischen National- und Ständerat bis zum letzten Moment Uneinigkeit über die für die Marketingbranche zentrale Regelung von Gewinnspielen zur Verkaufsförderung bestand. Nach dem nachfolgend wiedergegebenen und von beiden Räten verabschiedeten Schlussabstimmungstext sollen folgende Gewinnspiele künftig erlaubt sein:

  • kurzzeitig zur Verkaufsförderung durchgeführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, von denen keine Gefahr des exzessiven Geldspiels ausgeht und bei denen die Teilnahme ausschliesslich über den Kauf von Waren oder Dienstleistungen erfolgt, die zu höchstens marktkonformen Preisen angeboten werden“;
  • durch Medienunternehmen kurzzeitig zur Verkaufsförderung durchgeführte Lotterien und Geschicklichkeitsspiele, von denen keine Gefahr des exzessiven Geldspiels ausgeht und an denen zu den gleich guten Zugangs- und Teilnahmebedingungen wie bei Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts auch gratis teilgenommen werden kann“;

Somit wurde daran festgehalten, dass die Kopplung der Gewinnspielteilnahme an einen Kauf von Produkten künftig zulässig sein soll. Begründet wurde dies von den Räten unter anderem damit, dass der Kauf eines Produkts durch die Teilnahme nicht teurer und insofern kein direkter Einsatz geleistet werde. Wie dieser Aspekt verdeutlicht werden sollte, war jedoch zwischen den beiden Räten strittig. Der Ständerat verlangte zunächst, dass eine Kopplung nur dann zulässig sein soll, sofern „keinerlei Einsätze“ geleistet werden, „mit welchen die Veranstalterin oder mit ihr verbundene Dritte das Spiel finanzieren oder einen Ertrag erwirtschaften“. In der Debatte wurde jedoch zu Recht die Frage gestellt, wie die Einhaltung dieser Voraussetzung von den Aufsichtsbehörden überprüft werden könne. Letztlich einigten sich die Räte deshalb auf die Anforderung, dass die Produkte, die für die Teilnahme am Gewinnspiel gekauft werden sollen, zu „marktkonformen Preisen angeboten werden“ müssen.

Hinsichtlich der Gewinnspiele von Medienunternehmen hat sich letztlich ebenfalls ein Kompromissvorschlag des Nationalrats durchgesetzt. Nach dem ursprünglichen Beschluss des Ständerats wäre die verbreitete Praxis, neben einer Gratisteilnahmemöglichkeit auch eine Teilnahme über einen Anruf auf bzw. eine SMS an eine Mehrwertdienstnummer vorzusehen, nicht mehr zulässig gewesen. Nach der nun verabschiedeten Fassung wird demgegenüber „nur“ verlangt, auch eine Gratisteilnahmemöglichkeit mit gleich guten Zugangs- und Teilnahmebedingungen vorzusehen.

Sollte die Regelung tatsächlich in Kraft treten, dürften zahlreiche offene Fragen durch die Praxis zu klären sein. Dies betrifft zum einen die Anforderung, dass von den Gewinnspielen keine Gefahr des exzessiven Geldspiels ausgehen darf und dass die Regelung nur für „kurzzeitig durchgeführte“ Gewinnspiele gelten soll. Was unter „Kurzzeitigkeit“ zu verstehen ist und wer vom Begriff „Medienunternehmen“ erfasst wird, soll der Bundesrat nach Ansicht des Parlaments im Rahmen der Ausführungsverordnung klären.

Besteuerung von Geldspielgewinnen bis zum Schluss umstritten

Ebenfalls uneinig waren sich die Räte in der Frühjahrsession noch über die Besteuerung der verschiedenen Arten von Spielen. Dem Vorschlag des Bundesrats folgend hatte sich der Nationalrat bis kurz vor Schlussabstimmung noch für eine generelle Steuerbefreiung der Gewinne nach BGS ausgesprochen. Eine Ungleichbehandlung würde zu einer ungerechtfertigten Wettbewerbsverzerrung zwischen den verschiedenen Arten von Spielen führen.

In der Herbstsession einigten sich die Räte letztlich doch wiederum auf den Vorschlag des Ständerats, der in puncto Besteuerung zwischen den verschiedenen Spielarten unterscheidet. Steuerfrei sind künftig somit nur Gewinne, die in Casinos erzielt werden, sowie die Gewinne aus bewilligten Kleinspielen. Demgegenüber gelten Gewinne aus Gewinnspielen zur Verkaufsförderung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. d und e E-BGS ab einem Betrag von 1000 Franken und Gewinne aus der Teilnahme an Grossspielen wie zum Beispiel Lotterien oder Online-Glücksspielen ab einem Betrag von einer Million Franken als steuerbares Einkommen.

Referendum gegen Geldspielgesetz ergriffen

Das letzte Wort zum verabschiedeten Gesetz dürfte aber noch lange nicht gesprochen sein: Die vorgesehenen Netzsperren gegen ausländische Online-Glücksspiele wurden bereits in der Vernehmlassung von verschiedenen Seiten heftig kritisiert. Die im Oktober bekanntgegebene Lancierung des Referendums erscheint daher kaum überraschend. Sofern das Referendum bis zum Ablauf der Frist am 18. Januar 2018 zustande kommt, ist das Stimmvolk am Zug.

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