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Immer wieder beschweren sich Shopbetreiber über Versuche von Herstellern und Grosshändlern, auf die Preisgestaltung des Shops Einfluss zu nehmen. Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem aktuellen Urteil allzu forschen Massnahmen einen Riegel vorgeschoben. Schon ein Telefonanruf des Herstellers beim Händler, in dem der Hersteller deutlich macht, dass die vom Händler betriebene Preiskalkulation unter betriebswirtschaftlichen Erwägungen nicht nachvollzogen werden kann, sei als Ausübung unzulässigen Drucks zu werten und verboten.
Kartellrecht setzt Schranken für Einflussnahme durch Lieferanten
Im EU-Kartellrecht sind Vorgaben für die Festsetzung der Endverkaufspreise von Händlern in der Regel unzulässig. Auch Preisempfehlungen gelten nur dann nach der Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) 330/2010) nicht als eine verbotene, den Wettbewerb beschränkende Massnahme, wenn sie sich beim Empfänger nicht durch Ausübung von Druck oder Gewährung von Anreizen als tatsächliche Preisbindung darstellen (Art. 4 lit. a Vertikal-GVO).
Dies gilt nicht nur für das deutsche Recht (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB), sondern im Wesentlichen auch für Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz. Denn im Schweizer Kartellgesetz (KG) werden Preisvorgaben ebenfalls als vermutungsweise unzulässig erklärt (Art. 5 Abs. 4 KG). Nach der Praxis der Eidgenössischen Wettbewerbskommission (WEKO) gilt dies auch dann, wenn solche Vorgaben „in Empfehlungsform“ gekleidet sind (vgl. Ziff. 11 Abs. 3 Vertikalbekanntmachung, VertBek). Wesentliches Element bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Preisempfehlung ist sodann auch für die WEKO, ob Druck ausgeübt oder Anreize gewährt werden, welche die „Empfehlung“ tatsächlich als Preisvorgabe erscheinen lassen (Ziff. 12 Abs. 2 lit. a VertBek).
Das neue BGH-Urteil (6.11.2012 – KZR 13/12) zeigt nun beispielhaft auf, wie weit dies gehen kann und wie schnell unter den im europäischen Kontext geltenden Schranken des Umgangs mit Preisempfehlungen von einer Ausübung von Druck oder Anreizen ausgegangen werden kann.
Was war geschehen?
Ein Händler, der insbesondere Rucksäcke eines bestimmten Herstellers vornehmlich über das Internet vertreibt, sah sich mit einem Telefonanruf konfrontiert, in dem seine Preiskalkulationen für ein neues Produkt von einem Aussendienstmitarbeiter des Herstellers als nicht nachvollziehbar bezeichnet wurden. Auf Nachfragen des Händlers, ob die Anfrage dahin gehend verstanden werden müsse, dass der Hersteller die Belieferung einstellen werde, hat der Aussendienstmitarbeiter klargestellt, dass er dies nicht gesagt habe und lediglich zum Ausdruck habe bringen wollen, dass die Preiskalkulation betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar sei. Ob dem Händler tatsächlich Nachteile angedroht worden waren, war streitig. Der Händler nahm den Hersteller in Anspruch, es zukünftig zu unterlassen, ihn wörtlich oder sinngemäss zur Einhaltung seiner unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) aufzufordern.
Die Entscheidungen der Gerichte
Der Händler bekam in drei Instanzen Recht. Dem Shopbetreiber stehe ein Unterlassungsanspruch zu, weil ein Verstoss gegen Vorschriften des GWB oder europarechtliche Kartellrechtsregeln vorliegt.
Der BGH führt aus, dass schon das Vorgericht festgestellt hat, dass der Händler den Telefonanruf des Aussendienstmitarbeiters nur dahingehend habe verstehen können, dass dieser angesichts der erheblichen Abweichung der Preise des Klägers von denen seiner Konkurrenten im Interesse einer Preisangleichung intervenierte. Auf ausdrückliche Nachfrage habe der Account-Manager nicht zugesichert, dass der Händler weiter beliefert werde, stattdessen schlicht wiederholt, dass er die Kalkulation nicht nachvollziehen könne. Daher musste der Händler fürchten, konkrete Nachteile zu erleiden, wenn er von den zuvor ausgesprochenen Preisempfehlungen abweiche.
Jede Handlung, die an der Unverbindlichkeit der Preisempfehlung zweifeln lässt, ist unzulässig.
Schon die Vorinstanz (Kammergericht Berlin vom 2.2.2012 – 2 U 2/06 Kart) stellte fest, dass jede Massnahme unzulässig ist, die geeignet ist, einen anderen Marktteilnehmer zu einem Verhalten zu veranlassen, das nicht Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung werden kann (§ 21 Abs. 2 i.V.m. § 1 GWB).
Dabei sei im konkreten Fall nicht ausschlaggebend, dass der Aussendienstmitarbeiter in dem Telefonat keinen tatsächlichen Bezug auf die zuvor ausgesprochenen Preisempfehlungen genommen hat. Es sei vielmehr ausreichend, dass der Händler, dem die unverbindlichen Preisempfehlungen bekannt waren, die Anfrage nach der Preisgestaltung lediglich als vor dem Hintergrund der Preisempfehlungen gestellt, verstehen konnte.
Ob der Hersteller tatsächlich konkrete Nachteile für den Fall des Nichtbefolgens der UVP in Aussicht stellt, sei irrelevant. Auf die im Gerichtsverfahren streitige Frage, ob der Vertriebler des Herstellers darüber hinaus mit Belieferungsbeschränkungen gedroht habe, kam es danach nicht an. Es genügte vielmehr die beim Händler aufgrund des Gebarens des Herstellers eingetretene Befürchtung, irgendwelche, noch unbestimmte Nachteile würden folgen.
Was kann der Händler tun?
Herstellerpreisempfehlungen müssen stets unverbindlich sein und auch für den Händler als unverbindlich erkannt werden. Daran soll es bereits fehlen, wenn bei einer Abweichung von den UVP kritische Anrufe des Herstellers folgen. Schon die gezielte Suche nach einem Gespräch über die Preisgestaltung der Händler ist damit im Kontext einer zuvor ausgesprochenen Preis-„Empfehlung“ unzulässig.
Nicht generell entschieden wurde, ob nach Übersendung einer UVP-Liste bereits jedes Gespräch des Lieferanten mit Händlern über deren Preisgestaltung als nach § 21 Abs. 2 GWB unzulässige Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Händler angesehen werden kann. Dies ist aber jedenfalls nicht nur dann der Fall, wenn auf Nachfrage Sanktionen gegenüber dem Händler in Aussicht gestellt werden, sondern es soll schon ausreichend sein, dass solche nicht ausgeräumt werden.
Klar ist, dass sich Händler an Preisempfehlungen der Hersteller nicht halten müssen. Erfolgt nach der Übersendung einer UVP-Liste eine Kontaktaufnahme durch den Hersteller, in der es um die Preisgestaltung geht, sollte der Händler um Klarstellung bitten, dass eine Sanktion nicht erfolgen wird, wenn die Preise nicht angehoben würden. Erfolgt eine solche Klarstellung nicht, kann sich der Händler nötigenfalls auch gerichtlicher Hilfe bedienen.
Fazit
Das Urteil des BGH setzt der Einflussnahme von Lieferanten auf die Preisgestaltung ihrer Händler empfindliche Grenzen und konkretisiert die allgemein gehaltenen oben dargestellten gesetzlichen Vorgaben. Die Position der Händler, welche bei Missachtung der Preisempfehlungen ihrer Lieferanten jeweils eine Einstellung der Belieferung zu befürchten haben, wird durch das Urteil deutlich gestärkt.
Die Entscheidung des BGH ist auch für die Konkretisierung der Schweizer Regelung rund um den Umgang mit Preisempfehlungen interessant. Angesichts der grossen Preisunterschiede zwischen dem Schweizer Markt und den europäischen Nachbarmärkten besteht auf Seiten ausländischer Lieferanten ein grosser Anreiz, Einfluss auf die Schweizer Verkaufspreise zu nehmen. Deshalb werden Händler, die in die Schweiz liefern, sowie Schweizer Händler in der Praxis auch häufig mit ähnlichen Massnahmen von Lieferanten wie im Fall des BGH-Urteils konfrontiert. Aufgrund der vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften ist nicht auszuschliessen, dass sich die Schweizer Praxis der Auffassung der deutschen Gerichte anschliesst. Denn wie vom Schweizer Gesetzgeber gefordert, strebt auch die Eidgenössische Wettbewerbskommission eine möglichst grosse Übereinstimmung mit den EU-rechtlichen Vorgaben an, welche im Falle von Preisempfehlungen gegenüber Händlern praktisch identisch sind mit den deutschen Bestimmungen (vgl. § 2 Abs. 2 GWB). Abschliessend zu erwähnen ist, dass nicht ausgeschlossen ist, dass eine kartellrechtswidrige Praxis im Umgang mit Preisempfehlungen auf dem Schweizer Markt auch direkt einen Verstoss gegen EU-Kartellrecht darstellt.
Unter anderem um das Thema der Einflussnahme auf den Preis geht es in zwei gemeinsam von HÄRTING Rechtsanwälte, Bühlmann Rechtsanwälte AG, bvh und vsv durchgeführten kostenlosen Veranstaltungen am 21. August in Zürich und 3. September in Berlin. Weitere Informationen zu den Events, die unter dem Titel: „E-Commerce Cross-Border – Der Preis ist heiss“ stehen, finden Sie hier.
Dieser Beitrag von Lukas Bühlmann und Martin Schirmbacher (HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin) wurde am 31. Juli 2013 im Shopbetreiber-Blog veröffentlicht.
Weitere Informationen:
- Urteil des BGH vom 6.11.2012 (KZR 13/12)
- Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) 330/2010)
- Deutsches Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB)
- Schweizer Kartellgesetz (KG)
- BR-News: „Kartellgesetz-Revision: Bundesrat verabschiedet Botschaft“
- BR-News: „WEKO: „Busse“ für Importeur von Bergsportartikeln wegen Preisabrede“
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann