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Lindt darf weiterhin seine goldenen Schokoladenbären verkaufen. Dies hat der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 23. September 2015 entschieden. So sehen die Richter die Gefahr einer Verwechslung des sogenannten „Lindt Teddys“ mit den Goldbären von Haribo nicht gegeben und verneinen damit eine Verletzung der Markenrechte Haribos durch den Schweizer Schokoladenhersteller.
Haribo will «Lindt Teddy» aus dem Verkehr ziehen
Haribo verkauft seit den 1960er Jahren Gummibärchen und ist auch Inhaberin der Wortmarken „Goldbären“ und „Gold-Teddy“. Lindt wiederum vertreibt seit 2011 seinen „Lindt Teddy“. Dieser Schokoladenbär kommt, wie zuvor bereits auch der „Lindt Goldhase“, in einer Goldfolie verpackt und mit einer roten Schleife um den Hals daher. Diese Aufmachung veranlasste Haribo, vor dem Landgericht Köln wegen Verletzung seiner Markenrechte nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG gegen Lindt Klage zu erheben und Ansprüche auf Unterlassung des Vertriebs, Auskunft, Vernichtung und Schadenersatzfeststellung geltend zu machen. Haribo begründete dies insbesondere mit einer aus unlauterer Nachahmung resultierenden Verwechslungsgefahr. So sei es für die Konsumenten immer schwerer, die beiden Produkte auseinanderzuhalten. Um dies zu beweisen, zog der Anwalt des Unternehmens Ergebnisse einer Umfrage bei, wonach 2014 nur noch 74,6 Prozent der Befragten den „Goldbären“ Haribo zuordneten, während es 2012 noch über 89 Prozent gewesen seien.
BGH weist Klage ab
In der ersten Instanz hatte Haribo noch Recht erhalten. Vom Oberlandesgericht wurde die Klage dagegen zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil ging Haribo in Revision, wodurch die Sache vor den BGH gelangte. Dieser hat die Revision nun ebenfalls im Wesentlichen abgewiesen und Ansprüche Haribos aufgrund einer Verletzung von Markenrechten verneint (Az.: I ZR 105/14). Der BGH anerkannte zwar die Bekanntheit der Marken «Goldbär» und «Goldbären» in Deutschland und konnte auch eine gewisse Ähnlichkeit der beiden Bären nicht von der Hand weisen. An eine Verwechslungsgefahr setzen die Karlsruher Richter allerdings höhere Anforderungen. Im vorliegenden Fall weise nämlich die Gestaltung des „Lindt Teddys“ nicht die erforderliche Ähnlichkeit mit den Gummibären von Haribo auf. Auch eine Assoziation des Produkts mit dem falschen Hersteller hält das Gericht nicht für wahrscheinlich. Dass Verbraucher den „Lindt Teddy“ auch als „Goldbär“ bezeichnen könnten, lasse sich zwar nicht ausschliessen. Er könnte jedoch ebenso wahrscheinlich «Schokoladen-Bär» oder «Schokoteddy» genannt werden. Eine Ausdehnung des Markenschutzes auf die Form des Teddys ginge ohnehin zu weit und würde einem Quasi-Monopol Haribos auf jegliche essbare Bären gleichkommen.
Lindt wettbewerbswidrig behindert durch Haribo
Zudem beurteilt der BGH die Eintragung der Marke „Gold-Teddy“ in das Markenregister durch Haribo als wettbewerbswidrige Behinderung gemäss § 4 Nr. 10 UWG. Demnach habe Haribo die Eintragung erst vornehmen lassen, nachdem das Unternehmen vom „Lindt Teddy“ erfahren hatte.
Weitere Informationen:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 161/15 vom 23.9.2015
- Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz – MarkenG)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Ansprechpartner: Dr. Michael Reinle