Ihre Kontakte
Die im Frühjahr 2014 veröffentlichte gemeinsame Mitteilung der Markenämter der EU-Staaten und des EU-Gemeinschaftsmarkenamtes zum „Schutzbereich von Marken, die in schwarz-weiss oder in Graustufen eingetragen sind“ sorgt für Verunsicherung bei den Markeninhabern.
In der Schweiz wird eine eingetragene Marke auch dann rechtserhaltend benutzt, wenn die Marke in einer von der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form gebraucht wird. Dies gilt grundsätzlich auch für Bildmarken, die in einer anderen Farbgestaltung benutzt werden, als sie eingetragen sind. So gilt der Gebrauch eines in schwarz-weiss eingetragenen Logos auch dann als rechtserhaltend, wenn die Marke in Farbe benutzt wird, vorausgesetzt, dass die ursprüngliche Marke erkennbar bleibt und die Farbe der Marke keinen anderen Gesamteindruck verschafft.
In diesem Sinne war auch die bisherige Praxis im EU-Markenrecht. So entschied der EuGH vergangenes Jahr im Urteil „Specsavers“ (Urteil vom 18. Juli 2013, Rechtssache C-252/12), dass der Gebrauch des nachstehenden Logos in grün als rechtserhaltend für die entsprechend in schwarz-weiss eingetragene Marke gilt: