Ihr Kontakt
Mit Urteil vom 20. September 2016 hat der Deutsche Bundesgerichtshof (BGH) den Beschluss des Norddeutschen Fussballverbandes e.V. über den Zwangsabstieg des SV Wilhelmshaven e.V. aus der Regionalliga Nord für unwirksam erklärt. Eine derartige vereinsrechtliche Disziplinarstrafe sei, soweit es um die Nichtzahlung von Ausbildungsentschädigungen gehe, in der Satzung des Norddeutschen Fussballverbandes nicht vorgesehen. Dass sich entsprechende Bestimmungen aus den Satzungen des DFB und der FIFA ergeben hielt der BGH nicht für relevant.
Hintergrund
Der SV Wilhelmshaven e.V. hatte für die Rückrunde der Regionalliga-Meisterschaft 2006/2007 einen Spieler (italienisch-argentinischer Doppelbürger mit Jahrgang 1987) verpflichtet, der zuvor bei zwei argentinischen Fussballvereinen gespielt hatte. Auf Antrag der beiden Vereine und gestützt auf das FIFA Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern (vgl. Art. 20 zu den Ausbildungsentschädigungen) setzte die FIFA im Dezember 2008 Ausbildungsentschädigungen in der Höhe von insgesamt 157`500 Euro fest. Dieser Entscheid wurde vom Court of Arbitration for Sport (CAS) am 5. Oktober 2009 bestätigt (CAS 2009/A/1810 & 1811 SV Wilhelmshaven v. Club Atlético Excursionistas & Club Atlético River Plate). Aufgrund dessen, das der SV Wilhelmshaven e.V. die Entschädigungen nicht an die beiden argentinischen Vereine zahlte (trotz Verhängung einer Geldstrafe, Gewährung einer letzten Zahlungsfrist und Punkteabzug), entschied die FIFA Disziplinarkommission am 5. Oktober 2012 die erste Mannschaft des SV Wilhelmshaven e.V. zu relegieren. Nachdem die Massnahme der Zwangsrelegation vom CAS bestätigt wurde, forderte die FIFA den DFB auf, die Relegation umzusetzen. Der DFB wendete sich dazu an den Norddeutschen Fussballverband e.V., dessen Präsidium den Zwangsabstieg zum Ende der Saison 2013/2014 beschloss. Gegen den Zwangsabstieg klagte der SV Wilhelmshaven e.V. vor dem Landgericht Bremen erfolglos (vgl. Urteil des Landgerichts Bremen vom 25. April 2014). Das Berufungsgericht stellte dagegen die Unwirksamkeit des Beschlusses fest, mit dem der Zwangsabstieg verfügt wurde (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Bremen vom 30. Dezember 2014). Der Bundesgerichtshof bestätigte im Ergebnis dieses Urteil.
Argumentation des Bundesgerichtshofs
In seinem Entscheid vom 20. September 2016 führte der Bundesgerichtshof insbesondere aus, dass eine vereinsrechtliche Disziplinarstrafe (vorliegend der Zwangsabstieg) nur verhängt werden darf, wenn diese in eindeutiger Form in der Satzung des Vereins vorgesehen ist. Vorliegend sei die Anordnung des Zwangsabstiegs, soweit es um die Nichtzahlung von Ausbildungsentschädigungen gehe, in der Satzung des Norddeutschen Fussballverbandes e.V. nicht vorgesehen, weshalb sie auch nicht rechtens sei. Dass sich entsprechende Bestimmungen aus den Satzungen des DFB und der FIFA ergeben hielt der BGH nicht für relevant. Der SV Wilhelmshaven e.V. sei nämlich nur Mitglied des Norddeutschen Fussballverbandes und nicht auch des DFB oder der FIFA. Die Satzung des Norddeutschen Fussballverbandes e.V. verweise zudem auch nicht auf die Bestimmungen in den Regelwerken des DFB oder der FIFA.
Der Bundesgerichtshof erklärte des Weiteren, dass sich auch im Zulassungsvertrag zur Regionalliga (welcher der SV Wilhelmshaven e.V. mit dem DFB geschlossen hatte) keine Ermächtigung finde, welche die Nichtzahlung von Ausbildungsentschädigungen mit einem Zwangsabstieg bestrafe. Dass die vom veranstaltenden Sportverband aufgestellten Wettkampfregeln ohne weiteres für alle Wettkampfteilnehmer gelten (vgl. Urteil des BGH vom 28. November 1994 – II ZR 11/94), sei vorliegend nicht von Belang, weil es sich bei den Regeln über die Ausbildungsentschädigungen nicht um Wettkampfregeln in diesem Sinne handle. Schliesslich konnte der betroffene Spieler antreten, obwohl für ihn keine Ausbildungsentschädigungen bezahlt wurden.
Ob der Beschluss über den Zwangsabstieg gegen das Recht der Fussballer auf Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV verstösst, liess der Bundesgerichtshof offen. Das Oberlandesgericht Bremen hatte diesbezüglich einen Verstoss gegen Art. 45 AEUV angenommen (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Bremen vom 30. Dezember 2014).
Bedeutung des Urteils für den organisierten Sport
Das Urteil des Bundesgerichtshofs sorgt im Sportumfeld für grosse Unruhe. Kritisiert wird, dass der SV Wilhelmshaven e.V. das Urteil des Court of Arbitration for Sport (CAS) nicht akzeptierte und vor staatliche Gerichte zog. Mit seinem Entscheid hat der Bundesgerichtshof die Schiedsgerichtsbarkeit im Sport bzw. die Institution des CAS ausgehöhlt. Gerade diese ist für die Organisation und das Funktionieren des internationalen Sports fundamental (vgl. hierzu BR-News vom 28. Juli 2016). Von grosser Bedeutung sind dabei insbesondere auch die sog. dynamischen (Satzungs-) Verweisungen, welche es den Weltverbänden ermöglichen ihre Regeln den untergeordneten Verbänden aufzuerlegen. Nur so lässt sich die Einheitlichkeit und Durchsetzung der Regeln auf allen Stufen gewährleisten. Mit seinem Entscheid, solche Verweisungen nicht als genügend zu erachten, hat der Bundesgerichtshof der Spezifität des Sports keine Rechnung getragen.
Weitere Informationen:
- Urteil des Deutschen Bundesgerichtshofs vom 20. September 2016
- Urteil des Oberlandesgerichts Bremen vom 30. Dezember 2014
- Urteils des Landgerichts Bremen vom 25. April 2014
- SV Wilhelmshaven e.V. (Website)
- Norddeutscher Fussballverband e.V. (Website)
- Deutscher Fussball-Bund e.V. (Website)
- Fédération Internationale de Football Association (FIFA)
- FIFA Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern
- CAS 2009/A/1810 & 1811 SV Wilhelmshaven v. Club Atlético Excursionistas & Club Atlético River Plate
- Court of Arbitration for Sport (CAS)