BGer: „WILSON“ ist als Marke für Tabakwaren weder herkunftsbeschreibend noch irreführend


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Laut einem aktuellen Bundesgerichtsurteil ist die Marke „WILSON“ für Zigaretten und weitere Raucherartikel in der Schweiz schutzfähig. Das höchste Schweizer Gericht bestätigte damit einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts. Das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) hatte diesen angefochten, weil es der Ansicht war, dass das Zeichen freihaltebedürftig und irreführend sei. Wilson sei eine Stadt im US-amerikanischen Staat North Carolina und daher als Herkunftsbezeichnung freihaltebedürftig. Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht sprach das Bundesgericht der Marke jedoch eine Unterscheidungskraft zu und verneinte eine Irreführungsgefahr, da die Konsumenten „Wilson“ in erster Linie als Name und nicht als Herkunftsbezeichnung verstehen.

IGE verweigert Eintragung von „WILSON“ als Marke für Tabakwaren

Ursprung des Rechtsstreits war die Anmeldung einer Marke durch die Harrington Development Inc. (nachfolgend: Harrington). Sie beantragte, das Wortzeichen „WILSON“ ins schweizerische Markenregister eintragen zu lassen. Vom Markenschutz erfasst sein sollten insbesondere Zigaretten und andere Tabak- und Raucherartikel. Das IGE beanstandete die Anmeldung und verweigerte dem Zeichen die Eintragung ins Markenregister. Es sei beschreibend und irreführend: Wilson sei eine Stadt im US-Bundesstaat North Carolina mit rund 50‘000 Einwohnern, die im wichtigsten Tabakanbaugebiet der USA liege und über einen besonderen Ruf für Tabakwaren verfüge. Es sei davon auszugehen, dass sie den schweizerischen Abnehmern und insbesondere den Tabakspezialisten bekannt sei. Andere Bedeutungen als die geografische Herkunft seien nicht ersichtlich. Aufgrund der Tatsache, dass in Wilson tatsächlich Tabak produziert werde, komme es als Herkunftsangabe in Frage und sei daher freihaltebedürftig. Darüber hinaus bestehe eine Irreführungsgefahr über die Herkunft, wenn der Markenschutz nicht auf Waren US-amerikanischer Herkunft beschränkt werde.

Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht forderte Harrington, dieser Entscheid des IGE sei aufzuheben und die Marke ins schweizerische Markenregister einzutragen.

BVGer: Keine Irreführungsgefahr, keine Freihaltebedürftigkeit

Das Bundesverwaltungsgericht hiess Harringtons Beschwerde gut (Urteil B-6831/2011 vom 16. November 2012). Es treffe zwar zu, dass Wilson eine Stadt in einem der wichtigsten Tabakanbaugebiete der USA sei. Die massgebenden Verkehrskreise, namentlich Raucher und Tabakspezialisten, würden diese aber in der Regel nicht kennen. Hingegen sei der Nachname Wilson in den englischsprachigen Ländern weit verbreitet und werde von den Konsumenten insbesondere mit dem gleichnamigen Sportartikelhersteller assoziiert. Die Bezeichnung werde deshalb intuitiv als Personenname aufgefasst, d.h. die relevanten Verkehrskreise würden im vorliegenden Fall eher davon ausgehen, dass eine Person mit Namen Wilson eine Tabakfabrik betreibe. Eine Assoziation mit einer wenig bekannten Ortschaft als Tabakanbaugebiet werde deshalb nicht vorgenommen. Aus diesem Grund bestehe keine Irreführungsgefahr.

Auch die Freihaltebedürftigkeit sprach das Bundesverwaltungsgericht dem Zeichen ab. Die Abklärungen des Gerichts ergaben, dass in den USA mehrere identische Wortmarken eingetragen sind, darüber hinaus sogar eine Wort-Bild-Marke für Tabakwaren. Dies seien starke Indizien dafür, dass „Wilson“ selbst in den USA mehrheitlich als Eigenname und nicht als Ortsname verstanden werde. Dies gelte selbst dann, wenn der Markeninhaber – wie im Fall der erwähnten Wort-Bild-Marke – offenlegt, dass er auf die Eigenschaft von Wilson als Tabakanbauort Bezug nimmt. In den USA gehe man folglich weder von einer absoluten noch von einer relativen Freihaltebedürftigkeit für „Wilson“ aus. Aus diesem Grund bestehe auch für die Schweiz kein Freihaltebedürfnis.

Beweiswert von Google-Recherchen und Wikipedia-Einträgen

Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass sich die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts und des IGE teilweise auf Einträge in der Online-Enzyklopädie Wikipedia und Recherchen mit der Suchmaschine Google abstützten, was von Harrington im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren kritisiert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich deshalb auch zum Beweiswert von Google-Recherchen und Wikipedia-Einträgen.

Zum Online-Nachschlagewerk Wikipedia führte es aus, dass diese eine freie und damit qualitativ nicht kontrollierte Enzyklopädie sei, weshalb sie in der Regel als nur beschränkt beweiskräftig betrachtet werden könne. Wikipedia-Inhalte könnten darum keinen Beweis erbringen, sie würden jedoch Indizien darstellen. Insgesamt beurteilte das Gericht das Online-Lexikon als zulässiges Hilfsmittel, das im Vergleich zu gedruckten Lexika vollständiger, aktueller und leichter durchsuchbar sei. Der Anzahl von Google-Suchresultaten hingegen komme nur in Ausnahmefällen Beweiswert zu, namentlich weil es unmöglich sei, die Ergebnislisten zu kontrollieren und Fehlzuordnungen oder Doubletten zu erkennen.

Bestätigung des Urteils durch das Bundesgericht

Das IGE erachtete das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts als unrichtig und zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Dieses kritisierte die Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts zwar in einigen Punkten, kam aber jeweils trotzdem zu denselben Ergebnissen und wies die Beschwerde deshalb vollumfänglich ab (Urteil 4A_6/2013 vom 16. April 2013).

Es treffe zwar zu, dass der Name der Stadt Wilson Kennern als geografische Angabe bekannt sei. Dieser Kreis sei aber derart klein, dass er nicht massgebend sein könne. Das IGE habe zudem nichts vorgebracht, das beweisen würde, dass die relevanten Verkehrskreise die Stadt Wilson kennen. Somit könne mangels Assoziation mit der geografischen Herkunftsangabe weder ein Freihaltebedürfnis noch eine Irreführungsgefahr vorliegen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei deshalb nicht zu beanstanden. Dies gelte auch in Bezug auf die Registrierung der Marke in den USA. Es treffe zwar zu, dass es sich bei der in den USA registrierten Marke für Tabakwaren nicht um eine reine Wortmarke, sondern um eine Wort-Bild-Marke handle. Bei dieser dominiere jedoch der Schriftzug „WILSON“ als prägender Bestandteil derart, dass angenommen werden dürfe, die US-amerikanische Markenbehörde habe die Bezeichnung „WILSON“ für Zigaretten als nicht freihaltebedürftig beurteilt. Somit bestehe nach bundesgerichtlicher Praxis auch für die Schweiz kein Freihaltebedürfnis (sog. Montparnasse-Praxis, vgl. BGE 117 II 327). Aus diesem Grund wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das IGE aufgefordert, die Marke ins schweizerische Markenregister einzutragen.

Zu erwähnen ist ergänzend, dass sich das Bundesgericht nicht mit den bundesverwaltungsgerichtlichen Feststellungen zum Beweiswert von Wikipedia- und Google-Recherchen auseinandersetzte. Wie bereits dargestellt schützte es aber die Ergebnisse, zu denen das Bundesverwaltungsgericht – unter anderem gestützt auf die Wikipedia-Einträge – kam.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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