Preisvergleichsportale Asics

BGH: Verbot der Nutzung von Preisvergleichsportalen im Selektivvertrieb ist kartellrechtswidrig


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Das Verbot zulasten der in Deutschland zugelassenen Händler von Asics-Laufschuhen, Preisvergleichsportale zu nutzen, ist kartellrechtswidrig. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Beschwerde des Herstellers gegen das Urteil des OLG Düsseldorf kürzlich ab. Ausschlaggebend für die Entscheidung des BGH war insbesondere, dass Asics die Nutzung von Preisvergleichsportalen generell verboten hatte, also unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Portals. Eine solche Vorgabe ist gemäss BGH als Verbot des passiven Verkaufs und damit als unzulässige Kernbeschränkung zu qualifizieren. Von besonderem Interesse ist die Bezugnahme auf den kürzlich ergangenen Leitentscheid des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Verbot der Nutzung von Plattformen wie Amazon, eBay etc. Laut BGH ergeben sich auch aus diesem Urteil keine Zweifel an der Unzulässigkeit des Verbots.

Asics führte im Jahr 2011 neue Vertriebsvorgaben ein

Asics hatte seinen Händlern im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems zwischen 2011 und 2015 untersagt, Preisvergleichsportale zu nutzen und das Asics-Markenzeichen für Suchmaschinenwerbung (z.B. im Rahmen von Google AdWords) zu verwenden sowie Verkaufsplattformen wie Ebay oder Amazon (sog. Plattformverbot) zu nutzen. Nachdem sich Asics-Händler über diese Vorgaben beschwerten, leitete das deutsche Bundeskartellamt eine Untersuchung ein.

Verbot durch das Bundeskartellamt und gerichtliche Bestätigung

Mit Beschluss vom 26. August 2015 (B2-98/11) stufte das Bundeskartellamt die Vorgaben betreffend Preisvergleichsportale und Suchmaschinenwerbung als unzulässig ein. Da beide Beschränkungen je für sich bereits zur Rechtswidrigkeit des gesamten Vertriebssystems führen würden, äusserte sich die Behörde nicht abschliessend zur Zulässigkeit des Plattformverbots und liess die Frage letztlich offen.

Asics erhob daraufhin Beschwerde vor dem OLG Düsseldorf, das den Entscheid des deutschen Bundeskartellamts bestätigt hat (Beschluss vom 5.4.17, VI-Kart 13/15 (V)). Allerdings liess das Gericht seinerseits – aus den gleichen, oben erwähnten Gründen – offen, ob neben dem Verbot der Bewerbung über Preisvergleichsportale auch das „Suchmaschinenverbot“ und das Plattformverbot unzulässig war (vgl. dazu MLL-News vom 30.5.2017). Die Herstellerin war mit diesem Urteil allerdings nicht einverstanden und zog den Fall an den Bundesgerichtshof (BGH), als letzte Instanz, weiter.

Uneinheitliche Gerichtspraxis und EuGH-Leitentscheid zu Plattformverbot von Coty

Die Entscheidung des BGH wurde mit besonderer Spannung erwartet, weil die kartellrechtliche Zulässigkeit von vertraglichen Einschränkungen des Online-Vertriebs seit Jahren Gegenstand kontroverser Debatten ist. Die Praxis der EU-Wettbewerbsbehörden war bis anhin relativ streng, weil dem Online-Handel besondere wettbewerbsfördernde Eigenschaften zugeschrieben werden (vgl. MLL-News vom 17. Oktober 2011). Auch die Schweizer Wettbewerbskommission (WEKO) erklärte Beschränkungen des Online-Handels für kartellgesetzwidrig (MLL-News vom 8. September 2011).

Besonders umstritten waren die Plattformverbote, d.h. Verbote des Verkaufs über Drittplattformen wie Amazon oder eBay (vgl. MLL-News vom 13. Juli 2012). In einer Reihe von Urteilen haben sich bereits zahlreiche deutsche Gerichte mit deren kartellrechtlichen Zulässigkeit auseinandergesetzt (vgl. zum Ganzen MLL-News vom 13. Dezember 2013).

Ende 2017 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) sodann einen Leitentscheid zu Plattformverboten gefällt. Der EuGH gelangt darin zum Schluss, dass ein Plattformverbot zumindest unter den in diesem Verfahren vorliegenden Umständen zulässig ist (vgl. MLL-News vom 8.12.2017). Die Frage, welche Bedeutung das Urteil über den konkreten Fall hinaus hat, insbesondere für andere Vorgaben für den Online-Vertrieb, wird aktuell rege diskutiert. Gerade auch deshalb ist das Urteil des BGH im Verfahren gegen Asics von besonderem Interesse.

Ein Per se Verbot der Nutzung von Preisvergleichsplattformen ist unzulässig

In der am 19. Januar 2018 bekannt gemachten Entscheidung (KVZ 41/17) bezeichnete der BGH den Kartellrechtsverstoss als so offensichtlich, dass die Frage keiner weiteren Klärung, etwa in einer mündlichen Verhandlung, bedürfe. Grund dafür war auch, dass in Literatur und Rechtsprechung laut BGH keine unterschiedlichen Auffassungen vertreten würden.

Der BGH verwies dabei auf den Abschlussbericht der EU-Kommission zur „Sektoruntersuchung E-Commerce“ (vgl. dazu MLL-News vom 26.6.2017). Daraus geht hervor, dass die Beschränkung der Nutzung von Preissuchmaschinen, die nicht an Qualitätskriterien anknüpfen, die effektive Nutzung des Internets als Vertriebskanal beeinträchtigt. Ein Verbot der Nutzung solcher Instrumente ohne Anknüpfung an Qualitätskriterien könne auf eine Beschränkung des sog. passiven Verkaufs und damit eine grundsätzlich unzulässige Kernbeschränkung im Sinne von Art. 4 lit. c der sog. Vertikal-GVO hinauslaufen.

Der BGH versteht diese Ausführungen offenbar so, dass auch die EU-Kommission ein generelles Verbot der Nutzung von Preisvergleichsportalen stets als Kernbeschränkung ansieht. Laut BGH ist dies zumindest im vorliegenden Verfahren gegen Asics der Fall. Durch das per se Verbot sei es den Asics-Händlern unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Portals verboten, diese durch die Bereitstellung von entsprechenden Schnittstellen zu nutzen. Dies habe zur Folge, dass das Online-Angebot des Einzelhändlers über ein solches Preisvergleichsportal nicht aufgefunden werden könne. Da den Portalen für Nutzer, die sich bereits für ein konkretes Produkt entschieden haben, eine erhebliche Bedeutung zukomme, führt ein solches Verbot gemäss BGH zu einer wesentlichen Beschränkung des Online-Vertriebs der Asics-Händler.

Auch das EuGH-Urteil in Sachen Coty weckte keine Zweifel an der Unzulässigkeit

Wenig erstaunlich nahm der BGH auch Bezug auf den Leitentscheid des EuGH in Sachen Coty. Nach Auffassung des BGH ergeben sich jedoch auch aus diesem Entscheid keine Zweifel an der Unzulässigkeit des generellen Verbots, Preisvergleichsportale zu nutzen.

Begründet wird dies damit, dass im vorliegenden Verfahren Laufschuhe und daher keine Luxuswaren betroffen seien, wie dies im EuGH-Urteil in Sachen Coty der Fall gewesen sei. Darüber hinaus habe Asics nicht nur die Nutzung von Preisvergleichsportalen verboten, sondern auch den Rückgriff auf Verkaufsplattformen wie Amazon und auf bestimmte Formen der Suchmaschinenwerbung. Bei einer solchen Kombination von Beschränkungen sei – anders als im Leitentscheid in Sachen Coty – nicht gewährleistet, dass die Kunden „in praktisch erheblichem Umfang Zugang zum Internet-Angebot der Vertragshändler haben“.

Fazit und Anmerkungen

Mit dem Urteil des BGH steht nun rechtskräftig fest, dass das Verbot der Nutzung von Preisvergleichsportalen in den (früheren) Asics-Händlerverträgen eine unzulässige Kernbeschränkung darstellt. Aus prozessualen Gründen hatte keine ausführlichere Auseinandersetzung mit der Zulässigkeit der Vorgaben von Asics zu erfolgen. Für die Beurteilung von anderen Fällen verschafft die kurze Begründung dieses Urteil nur wenig Klarheit. Zahlreiche Fragen bleiben weiterhin offen.

Abgesehen davon, dass die Ausführungen des BGH hinsichtlich „Luxusprodukte“ kritisch hinterfragt werden können, ist nach wie vor unklar, wo die Grenze zwischen zulässigem Qualitätskriterium und unzulässiger Kernbeschränkung zu ziehen ist. Der BGH greift jedoch einen wesentlichen Aspekt aus dem Leitentscheid in Sachen Coty auf. Der EuGH begründete die Zulässigkeit des Plattformverbots unter anderem damit, dass es den Coty-Händlern unter bestimmten Bedingungen nach wie vor erlaubt war, mit Dritten zu Werbezwecken zusammenzuarbeiten. Die Kunden hätten demnach namentlich via Suchmaschinen weiterhin Zugang zum Internetangebot der zugelassenen Händler gehabt. Im Fall der Asics-Händler war dieser Zugang nach Ansicht des BGH aufgrund der Kombination der verschiedenen Beschränkungen allerdings nicht mehr hinreichend gewährt. Gerade beim Zusammentreffen einer Vielzahl von Einschränkungen des Online-Vertriebs wird man diesen Aspekt daher besonders prüfen müssen.

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