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Der Bundesrat hat beschlossen, das revidierte UWG auf den 1. April 2012 in Kraft zu setzen. Einzige Ausnahme bildet die Änderung des Art. 8 UWG, der erst per 1. Juli 2012 in Kraft treten wird, um den von der Neuerung betroffenen Unternehmen genügend Zeit zur Verfügung zu stellen, um eine Überprüfung und Anpassung ihrer AGB vornehmen zu können. Gleichzeitig wird auch die revidierte Preisbekanntgabeverordnung in Kraft treten, die neue Dienstleistungen der Preisbekanntgabepflicht unterstellt und detaillierte Regelungen für die Anbieter von Flugreisen festlegt.
Wie Anfang September berichtet (vgl. BR-News vom 02.09.2011) werden die revidierten UWG-Bestimmungen (vgl. BR-News vom 27.06.2011) im ersten Quartal 2012 in Kraft treten. Der Bundesrat hat diesen Zeitpunkt nun konkretisiert und auf den 1. April 2012 festgelegt, jedoch mit einer Ausnahme: Erst am 1. Juli 2012 in Kraft treten wird die revidierte Fassung von Art. 8 UWG, der sich mit missbräuchlichen Geschäftsbedingungen befasst. Durch das spätere Inkrafttreten steht betroffenen Unternehmen insgesamt ein Jahr Zeit zur Verfügung, ihre AGB zu überprüfen und sie den neuen Gesetzesanforderungen anzupassen.
Neben der UWG-Revision treten am 1. April 2012 weitere Verordnungsänderungen in Kraft, die sich dem Schutz der Konsumenten widmen. Die Preisbekanntgabevorordnung (PBV) wurde dahingehend angepasst, dass neu zusätzliche Dienstleistungen der PBV unterstellt sind (Art. 10 Abs. 1 PBV). Es sind dies Dienstleistungen in den Bereichen Kosmetik, Körperpflege, Wäscherei und Textilreinigung, Flug- und Pauschalreisen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten, Dienstleistungen von Tier- und Zahnärzten, Dienstleistungen von Bestattungsinstituten und Notariatsdienstleistungen. Auch Anbieter in diesen Bereichen sind somit in Zukunft verpflichtet, den tatsächlich zu bezahlenden Preis einschliesslich aller öffentlichen Abgaben und weiterer Zuschläge bekanntzugeben. Durch diese Anpassung soll das in diesen Branchen bisher herrschende Transparenzdefizit behoben werden.
Weiter gelten für Anbieter von Flugreisen neu strengere Anforderungen (neu Art. 11c PBV). So muss in Zukunft nicht nur bei der Werbung sondern auch bei der Buchung der tatsächlich zu bezahlende Preis stets angegeben werden. Darin müssen alle Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte enthalten sein, sofern diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Angebots vorhersehbar sind. In der Praxis bedeutet dies, dass der Gesamtpreis bei der Buchung eines Fluges im Internet von Anfang an genannt sein muss und nicht erst nach der Vornahme sämtlicher Buchungsschritte übermittelt werden darf. Falls ein Flug nur mit Kreditkarte bezahlt werden kann, gilt ein dafür erhobener Zuschlag als nicht frei wählbar und muss deshalb im Gesamtpreis enthalten sein. Fakultative Zusatzkosten sind dem Konsumenten zukünftig auf klare, transparente und eindeutige Art zu Beginn des Buchungsvorgangs mitzuteilen. Darüber hinaus darf deren Annahme nicht automatisch erfolgen sondern der Konsument muss ausdrücklich bestätigen, dass er die Zusatzkosten akzeptiert (sog. Opt-In-Verfahren). Nicht mehr zulässig sind somit beispielsweise Annullationskostenversicherungen, die bereits enthalten sind und die der Konsument von sich aus wieder entfernen muss (sog. Opt-Out-Verfahren).
Weitere Informationen:
- Medienmitteilung des Bundesrats vom 12. Oktober 2011
- BR-News: «Update UWG-Revision: Neue Pflichten für Online-Shops treten im 1. Quartal 2012 in Kraft«
- BR-News: «Parlament beschliesst UWG-Revision«
- Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) (geltende Fassung)
- Wortlaut der Änderung des UWG
- Wortlaut der Änderung der PBV
- Erläuterungen zur Änderung der PBV
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann & Michael Schüepp