Parlament beschliesst UWG-Revision


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Das Parlament hat zum Abschluss der Sommersession 2011 die Revision des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verabschiedet. Diese umfasst insbesondere eine Neuregelung des Umgangs mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie Präzisierungen bezüglich gewisser Geschäftspraktiken wie Schneeballsystemen oder Gewinnversprechen. Wann die Neuerungen in Kraft treten werden, ist noch nicht bekannt.

Neue Beispieltatbestände (Art. 3)

Die Änderung soll insbesondere den Schutz gegen gewisse unlautere Geschäftspraktiken verbessern. Der Beispielkatalog von Art. 3 UWG wird aus diesem Grund um sechs neue Tatbestände erweitert: Art. 3 Abs. 1 lit. p-u des revidierten UWG (rUWG).

Die ersten beiden Tatbestände (Art. 3 Abs. 1 lit. p und q rUWG) betreffen den so genannten Adressbuchschwindel (vgl. dazu BR-News vom 7. Mai 2010). Darunter verstanden wird der Missbrauch von intransparenten Offertformularen oder der Versand von Werbeschreiben für entgeltliche Einträge in Register aller Art mit geringem oder gar keinem Nutzen. Die Unlauterkeit dieser Geschäftspraktiken ist bereits unter dem geltenden Recht unbestritten. Durch die Revision wird nun präzisiert, dass zukünftig in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache insbesondere auf die Entgeltlichkeit des Angebots und die Laufzeit des Vertrags hingewiesen werden muss.

Weiter werden so genannte Schneeballsysteme, also Systeme, die darauf aufbauen, weitere Kunden anzuwerben, ausdrücklich als unlauter bezeichnet (Art. 3 Abs. 1 lit. r rUWG). Das Verbot von Schneeballsystemen war bisher in Art. 43 Ziff. 1 der Lotterieverordnung geregelt. In Anpassung an ausländische Rechtsordnungen und aus rechtssystematischen Gründen wird die Vorschrift nun ins UWG überführt. Schneeballsysteme sind immer dann unlauter, wenn der Vorteil der angeworbenen Person hauptsächlich in der Anwerbung weiterer Personen und nicht im Verkauf von Waren oder Dienstleistungen liegt.

Art. 3 UWG enthält neu auch Regelungen über den elektronischen Geschäftsverkehr (Art. 3 Abs. 1 lit. s rUWG; vgl. auch BR-News vom 2.9.2011). Gemäss diesem Beispieltatbestand handelt unlauter, wer im elektronischen Geschäftsverkehr Waren oder Leistungen anbietet und es unterlässt, Angaben über die technischen Schritte zum Vertragsschluss und seine Identität zu machen (Ziff. 1 und 2). Weiter werden die Anbieter verpflichtet, angemessene Korrekturmittel für Eingabefehler zur Verfügung zu stellen und die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Weg zu bestätigen (Ziff. 3 und 4).

Darüber hinaus werden mit Bedingungen versehene Gewinnversprechen neu explizit als unlauter qualifiziert (Art. 3 Abs. 1 lit. t rUWG). Die Einlösung eines Gewinns darf demnach nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer in Anspruch genommen, eine Aufwandentschädigung geleistet, eine andere Ware oder Dienstleistung bezogen oder an einer Verkaufsveranstaltung, einer Werbefahrt oder einer weiteren Verlosung teilgenommen werden muss.

Auch die Missachtung eines Vermerks in einem Telefonbuch, wonach ein Kunde keine Werbeanrufe wünscht, ist künftig ausdrücklich als unlauter bezeichnet (Art. 3 Abs. 1 lit. u rUWG).

Neuregelung der AGB (Art. 8)

Neben der Erweiterung von Art. 3 UWG umfasst die Revision auch eine Neuregelung des Umgangs mit allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die Revision dieses Bereichs des UWG war in den vergangenen Jahren Inhalt zahlreicher parlamentarischer Vorstösse und Forderungen von Konsumentenschützern. Bisher waren AGB nur dann unlauter, wenn sie «in irreführender Weise zum Nachteil einer Vertragspartei» erheblich vom Gesetz abwichen. Diese von verschiedenen Seiten als untauglich kritisierte Formulierung wurde nun angepasst. Neu sind AGB immer dann unlauter, wenn sie zum Nachteil von Konsumenten ein den Grundsatz von Treu und Glauben verletzendes erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten vorsehen (Art. 8 rUWG). Da die Anwendung von Art. 8 UWG somit neu nicht mehr von einer Irreführung abhängig ist, ist eine offene Kontrolle der AGB durch die Gerichte möglich. Die Neuregelung betrifft allerdings nur den Geschäftsverkehr mit Konsumenten. AGB unter Gewerbetreibenden fallen nicht unter die Bestimmung.

Weitere Neuerungen

Darüber hinaus soll die Revision eine bessere Rechtsdurchsetzung gewährleisten und enthält Vorschriften zur internationalen Zusammenarbeit. So wurde insbesondere das Klagerecht des Bundes erweitert (Art. 10 Abs. 3-5 rUWG; vgl. auch BR-News vom 7. Mai 2010). Neu ist der Bund unter anderem berechtigt, die Öffentlichkeit unter Nennung entsprechender Firmen über deren unlautere Verhaltensweisen zu informieren (Art. 10 Abs. 4 rUWG).

Update:

Die Revision wird per 1. April 2012 in Kraft treten. Weitere Informationen zu den neuen Vorgaben für den elektronischen Geschäftsverkehr finden Sie auch in unseren Beiträgen «Update UWG-Revision: Neue Pflichten für Online-Shops treten im 1. Quartal 2012 in Kraft» sowie «Update UWG/PBV-Revision: Änderungen treten per 1. April 2012 in Kraft«. Ausführlichere Informationen zu der neuen Regelung zu missbräuchlichen AGB sind ferner im folgenden Beitrag enthalten: «Missbräuchliche AGB nach der UWG-Revision – „graue Liste“ unzulässiger Klauseln auch in der Schweiz?».

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann & Michael Schüepp


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