Wenn bei einer Fusion Rechte auf der Strecke bleiben


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Mit der Eintragung einer Fusion ins Handelsregister gehen, so bestimmt es das Fusionsgesetz, alle Aktiven und Passiven der übertragenden Gesellschaft von Gesetzes wegen auf die übernehmende Gesellschaft über. Diese Universalsukzession hat aber ihre Lücken. War die übertragende Gesellschaft Geschädigte in einem hängigen Strafprozess, übernimmt die übernehmende Gesellschaft die Parteistellung gerade nicht.

Die Stellung als Geschädigter

Wird eine Person durch eine Straftat unmittelbar in ihren Rechten verletzt, kann sie im Rahmen des Strafverfahrens Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegenüber der für die Straftat verantwortlichen Person geltend machen.

Die unmittelbare Geltendmachung solcher Ansprüche weist diverse Vorteile auf. So erfolgen die relevanten Sachverhaltsabklärungen sowie die Beweismittelbeschaffung durch die Strafverfolgungsbehörden. Des Weiteren müssen diese Ansprüche zwar begründet werden, das Gericht stützt sich aber bei deren Beurteilung auf die im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse ab. Zusätzlich besteht auch in Bezug auf die anfallenden Kosten eine Besserstellung. Ist im Zivilprozess grundsätzlich ein Kostenvorschuss zu leisten, stellt das Erbringen einer Sicherheitsleistung im Strafverfahren eine Ausnahme dar. Schliesslich besteht ein geringes Prozessrisiko. Werden solche Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche im Strafverfahren nicht zugesprochen, können sie immer noch vor einem Zivilgericht geltend gemacht werden.

Die Rechtsnachfolge

Rechtsnachfolge bedeutet, dass eine (juristische oder natürliche) Drittperson in die Rechte und Pflichten einer anderen (juristischen oder natürlichen) Person eintritt. Die eidgenössische Strafprozessordnung regelt zwei Konstellationen der Rechtsnachfolge bei geschädigten Personen, die sich als Geschädigte im Strafverfahren konstituieren können.

Zum einen gehen die Rechte der geschädigten Person im Falle ihres Todes direkt auf ihre Angehörigen über, sofern die verstorbene Person nicht auf ihre Verfahrensrechte verzichtet hat. Zum anderen gilt als Rechtsnachfolger, wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist.

Keine Regel ohne (bundesgerichtliche) Ausnahme

Das Fusionsgesetz sieht einen Rechtsübergang von Gesetzes wegen vor, weshalb die übernehmende Gesellschaft grundsätzlich zur Rechtsnachfolge im Strafprozess legitimiert sein sollte. Das Bundesgericht hat diese Rechtsnachfolge jedoch verneint mit der Begründung, dass die Gesellschaftsfusion primär auf einem rechtsgeschäftlichen, einem vertraglichen Akt beruhe.

Diese Rechtsprechung hat zur Folge, dass die übernehmende Gesellschaft nicht in die Parteistellung der übertragenden Gesellschaft eintritt wiewohl die Rechte auf Schadenersatz und Genugtuung auf sie übergehen. Sie kann diese Ansprüche im Strafverfahren nicht geltend machen, erhält keine Akteneinsicht und darf auch an den Beweiserhebungen nicht teilnehmen. Vielmehr und hier sei auf die einleitend dargelegten Vorteile der adhäsionsweisen Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafverfahren verwiesen, muss die übernehmende Gesellschaft die erworbenen Zivilansprüche gegenüber der beschuldigten Person in einem separaten Zivilprozess geltend machen. Die fehlende Parteistellung im Strafprozess wirkt sich erschwerend auf die Feststellung des relevanten Sachverhaltes und die Beweismittelbeschaffung aus. Entsprechend schwieriger gestaltet es sich, die Prozessaussichten für einen allfälligen Zivilprozess einzuschätzen.

Fatal können sich die Bestimmungen der Verjährung auf solche Ansprüche auswirken. Hat die geschädigte Gesellschaft nicht rechtzeitig verjährungsunterbrechende Handlungen vorgenommen, kann die übernehmende Gesellschaft die Zivilansprüche in einem späteren Zivilprozess nicht mehr geltend machen in Fällen, wo zwar ein Schaden angerichtet wurde, jedoch keine strafbare Handlung festgestellt werden konnte. Dann gilt die kurze einjährige Frist ab Kenntnis des Schadens und der ersatzpflichtigen Person.

Bei fusionsrechtlichen Umstrukturierungsvorhaben ist dem dargelegten Umstand, dass mit der Löschung aus dem Handelsregister auch die Parteistellung im Strafprozess untergeht, Rechnung zu tragen.


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