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Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat kürzlich entschieden, dass Online-Apotheken das Widerrufsrecht bei der Bestellung verschreibungs- und apothekenpflichtiger Medikamente nicht allgemein ausschliessen dürfen. Das Oberlandesgericht verpflichtete die Online-Apotheke zudem, für die Kundenberatung eine kostenlose Telefonnummer anzugeben. Die alleinige Einrichtung einer kostenpflichtigen Hotline genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Widerrufsrecht gilt auch für Online-Apotheken
Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagte gegen die Geschäftsbedingungen der Online-Apotheke Apovia, worin das Unternehmen das Widerrufsrecht für verschreibungs- und apothekenpflichtige Medikamente vollständig ausgeschlossen hat.
In der EU steht dem Verbraucher gemäss Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU) eine Frist von 14 Tagen zu, in der er einen Fernabsatz- oder einen ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. In Deutschland findet sich die entsprechende gesetzliche Grundlage ebenfalls in § 312g BGB. Von diesem Widerrufsrecht kann nur in Ausnahmefällen abgewichen werden. So ist zum Beispiel bei der Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, kein gesetzliches Widerrufsrecht vorgesehen.
Die Online Apotheke begründete im vorliegenden Fall den Ausschluss des Widerrufsrechts in ihren Geschäftsbedingungen damit, dass ein Weiterverkauf der zurückgesandten Medikamente nicht möglich sei. Da ein Weiterverkauf der zurückgesandten Medikamente nicht möglich sei, würden sie somit «rechtlich verderben». Aus diesem Grund sei der Ausschluss des Widerrufsrechts gerechtfertigt.
Dies sah das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 9. Februar 2018 (Az. 4 U 87/17) anders: Es räumt zwar ein, dass laut den Erwägungsgründen der Verbraucherrecht-Richtlinie die Gesundheitsversorgung vom Anwendungsbereich ausgeschlossen werden sollte. Dabei handle es sich aber bloss um eine Empfehlung. Die deutsche Regelung, welche die Richtlinie in nationales Recht umsetze, sehe denn auch nur eine Ausnahme für Behandlungsverträge vor. Aus der Begründung des deutschen Gesetzgebers gehe ferner eindeutig hervor, dass das Widerrufsrecht auch für Verträge über die Abgabe von Arzneimitteln gelten soll, sofern nicht ein besonderer Ausschlussgrund gegeben sei. Nach Ansicht des Gesetzgebers sei der Verbraucher auch hier schutzwürdig. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts geht es deshalb nicht an, Medikamente mit der Begründung der «rechtlichen Verderblichkeit» vom Widerrufsrecht auszunehmen. Denn in diesem Fall wären Medikamente entgegen der klaren Absicht des Gesetzgebers stets vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Medikamente könnten daher nur in Ausnahmefällen als verderbliche Waren bewertet werden. Will man sich auf die Ausnahme der schnellen Verderblichkeit berufen, so muss bei jedem einzelnen Artikel geprüft werden, ob dieser nach kurzer Zeit verfällt, ansonsten ist diese Ausnahme nicht einschlägig.
Auch die von der Online-Apotheke geltend gemachte Benachteiligung gegenüber einer Präsenzapotheke konnte das Oberlandesgericht nicht nachvollziehen. Zwar muss eine Präsenzapotheke den Verbrauchern kein Widerrufsrecht garantieren, da im Unterschied zur Online Apotheke kein Fernabsatz vorliegt. Dieser Nachteil wird jedoch gemäss dem Oberlandesgericht dadurch aufgewogen, als dass bei einer Online-Apotheke erheblich geringere Sach- und Personalkosten bei gleichzeitig grösserem Einzugsgebiet vorliegen. Somit müssen auch Online-Apotheken grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht gewähren, wenn sie die online bestellten Medikamente an ihre Kunden liefern.
Telefonische Beratung muss kostenlos sein
Das Oberlandesgericht stellte ausserdem klar, dass Online-Apotheken gesetzlich verpflichtet sind, kostenlos zu beraten (§ 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 7 ApBetrO). Dadurch soll sichergestellt werden, dass Verbraucher Informations- und Beratungsmöglichkeiten nutzen können, die mit denen einer Präsenzapotheke vergleichbar sind. Die Online Apotheke Apovia hatte unter «Kontakt und Beratung» lediglich eine kostenpflichtige Telefonnummer angegeben. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts halten Gebühren, auch wenn sie gering sind, Bestellkunden davon ab, die Hotline zu nutzen.
Online-Apotheken in der Schweiz
In der Schweiz ist der Versandhandel mit Arzneimitteln grundsätzlich untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Medikamente rezeptpflichtig sind (Art. 27 HMG). Eine Online-Apotheke braucht für den Versandhandel von Medikamenten eine Bewilligung. Die Bewilligung setzt aber ein im Vornherein erstelltes ärztliches Rezept voraus. Faktisch gelten also für den Versandhandel durch das Erfordernis eines Arztrezepts selbst bei eigentlich nicht-rezeptpflichtigen Arzneimitteln höhere Anforderungen im Vergleich zu Präsenzapotheken (vgl. MLL News vom 15. Dezember 2015).
Ein Widerrufsrecht beim Fernabsatz ist in der Schweiz jedoch im Vergleich zur EU nicht gesetzlich vorgesehen (vgl. MLL-News vom 13.3.2015). Wird also in den Geschäftsbedingungen einer Schweizer Online-Apotheke kein Widerrufsrecht vorgesehen, so ist dies im Unterschied zum oben geschilderten Fall zulässig. Etwas anders gilt allerdings, wenn sich eine Schweizer Online-Apotheke an Verbraucher mit Sitz in Deutschland richtet. In diesem Fall sind die deutschen Vorschriften gleichwohl zu beachten.
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