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Rund fünfeinhalb Jahre nach seinem Inkrafttreten soll das neue Zollgesetz teilrevidiert werden. Nach Angaben der Zollverwaltung habe sich das Gesetz in der Praxis zwar grösstenteils bewährt, es seien aber einige Mängel und Lücken zum Vorschein gekommen. Diese sollen nun korrigiert werden. Kernpunkte des Revisionsentwurfs sind unter anderem die Anpassung der Bestimmungen über die Zolllager und die Einführung besonderer Untersuchungsmassnahmen in der zollrechtlichen Strafverfolgung. Neu soll es nicht mehr zulässig sein, Waren zur Ausfuhr zu veranlagen und sie anschliessend in einem schweizerischen Zollfreilager oder einem offenen Zolllager einzulagern. Eine Abschaffung der Zolllager ist aber nicht beabsichtigt. Im Rahmen der Erweiterung der Untersuchungsmassnahmen sieht der Entwurf vor, dass die Zollverwaltung künftig Observationen mit Bild- und Tonaufzeichnungen durchführen darf. Ebenfalls ins Gesetz eingefügt werden soll die Ermächtigung des Bundesrats, Staatsverträge über die Anerkennung des Status von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) abzuschliessen. Die Vernehmlassung zum Revisionsentwurf dauert bis Ende März 2013.
Hintergrund
Das geltende Zollgesetz (ZG) ist seit dem 1. Mai 2007 in Kraft. Nach Angaben der Zollverwaltung habe es sich in der Praxis grösstenteils bewährt. Da in den vergangenen fünf Jahren aber einige Mängel und Lücken festgestellt werden konnten, soll das Gesetz nun einer Teilrevision unterzogen werden. Die Zollverwaltung hat Mitte Dezember das Vernehmlassungsverfahren zum Änderungsentwurf (nachfolgend E-ZG) eröffnet. Einige der vorgeschlagenen Änderungen werden im Folgenden dargestellt.
Aufhebung der Bestimmungen über den Postverkehr als besondere Verkehrsart
Das geltende Zollgesetz bezeichnet den Postverkehr neben dem Schiffs-, Luft- und Bahnverkehr als besondere Verkehrsart (Art. 44 ZG). Die Post unterlag nach dem Zollgesetz von 1925 nicht der Zollmeldepflicht. Dies wurde ins geltende Recht übernommen. Die Zollverordnung (ZV) enthielt spezielle Bestimmungen zum Postverkehr. Diese wurden im Rahmen der Teilrevision der Zollverordnung per 1. August 2012 aufgehoben. Im Lichte der Liberalisierung der Postdienstleistungen und der Stellung der Schweizerischen Post als zugelassene Empfängerin (ZE) sei eine Sonderregelung für den Postverkehr nicht mehr gerechtfertigt, weshalb dieser neu nicht mehr als besondere Verkehrsart gelten soll. Der Entwurf sieht aus diesem Grund vor, dass auch für die Zollveranlagung im Postverkehr die allgemeinen Bestimmungen zur Anwendung kommen. In den Artikeln zur Anmeldepflicht und den Zollschuldnern werden die speziell für den Postverkehr geltenden Bestimmungen gestrichen (Art 26 Bst. c und Art. 70 Abs. 2 Bst. d ZG). Dies führt für die Zollbeteiligten aber nicht zu einer materiellen Änderung der Rechtslage.
Für die verbleibenden besonderen Verkehrsarten sieht der Entwurf neue Pflichten für die Verkehrsunternehmen vor. Sie sollen der Zollverwaltung neu nicht nur Einsicht in die Unterlagen gewähren, sondern diese auf Verlangen in elektronischer Form übermitteln müssen (Art. 44 Abs. 2 E-ZG).
Gegenseitige Anerkennung des AEO-Status wird vereinfacht
Eine wichtige Änderung sieht der Entwurf auch in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung des AEO-Status vor. Die Zollverwaltung kann in der Schweiz ansässigen Personen unter gewissen Voraussetzungen den Status eines zugelassenen Wirtschaftbeteiligten (Authorised Economic Operator, AEO) verleihen. Diesen werden gewisse Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Kontrollen gewährt (vgl. BR-News vom 3. März 2011). Der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten wird an diejenigen Personen und Unternehmen erteilt, die hinsichtlich der Sicherheit der internationalen Lieferkette als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig gelten. Der Status kann seine volle Wirkung jedoch nur entfalten, wenn er auf internationaler Ebene von den beteiligten Staaten gegenseitig anerkannt wird.
Neu soll der Bundesrat deshalb ermächtigt werden, selbstständig völkerrechtliche Verträge mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten abzuschliessen. Diese muss er nicht der Bundesversammlung zur Genehmigung vorlegen. Neben der bereits geltenden Vereinbarung mit der EU plant der Bundesrat, in naher Zukunft mit Norwegen, Japan, den USA und China entsprechende Abkommen abzuschliessen.
Neuregelung der Bestimmungen über Zolllager: Einlagerung von zur Ausfuhr veranlagten inländischen Waren nicht mehr möglich
Der aus wirtschaftlicher Sicht bedeutendste Änderungsvorschlag betrifft die Neuregelung der Bestimmungen über die Zolllager. Zolllager sind nach geltendem Recht räumlich abgetrennte Teile des Zollgebiets, die unter Zollüberwachung stehen und in denen Waren des zollrechtlich nicht freien Verkehrs, also ausländische oder zur Ausfuhr veranlagte inländische Waren, gelagert werden dürfen, ohne dass Einfuhrabgaben erhoben oder handelspolitische Massnahmen wie Ein- oder Ausfuhrverbote oder Embargomassnahmen angeordnet werden können.
Die Zollverwaltung betont, dass es beim Gesetzesentwurf nicht um eine Abschaffung der offenen Zolllager (OZL) und Zollfreilager geht und es auch in Zukunft möglich sein wird, Waren in Zolllagern einzulagern, ohne dass Einfuhrabgaben erhoben werden. Die Abgaben fallen auch nach neuem Recht erst dann an, wenn die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr gelangen.
Es soll aber nach neuem Recht nicht mehr möglich sein, inländische Waren zur Ausfuhr zu veranlagen und diese anschliessend in einem Zolllager einzulagern. Nach geltendem Recht ist dies selbst dann möglich, wenn das Bestimmungsland im Zeitpunkt der Ausfuhrveranlagung noch nicht eindeutig feststeht. Dadurch können verschiedene zoll-, aussenwirtschafts- und steuerrechtliche Vorschriften umgangen werden, weshalb der Entwurf in diesem Bereich eine Neuregelung vorsieht.
Gegenstand des Zolllagerverfahrens sollen neu nur noch ausländische Waren sein (vgl. Art. 51 Abs. 1 E-ZG). Künftig dürfen inländische Waren zwar räumlich in offenen Zolllagern gelagert werden, eine Ausfuhr vor der Einlagerung soll jedoch nicht mehr zulässig sein. Die inländischen Waren würden somit ihren Status als Waren des zollrechtlich freien Verkehrs behalten (vgl. Art. 53 Abs. 1 Bst. b E-ZG), was beispielsweise zur Folge hat, dass keine Rückerstattungen und Ausfuhrbeiträge gewährt werden können. Anders als nach bisherigem Recht würde somit neu die Möglichkeit bestehen, inländische Waren ohne vorgängige Ausfuhrveranlagung in einem Zolllager aufzubewahren.
In Zukunft können inländische Waren nur noch dann zur Ausfuhr veranlagt werden, wenn sie endgültig aus dem Schweizer Zollgebiet verbracht werden (Art. 57 Abs. 2 E-ZG). Wie bereits erwähnt bedeutet dies, dass es künftig nicht mehr zulässig ist, inländische Waren zur Ausfuhr zu veranlagen und sie danach in ein Zolllager einzulagern. Inländische Waren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des teilrevidierten Zollgesetzes bereits zur Ausfuhr veranlagt und in einem Zolllager eingelagert sind, unterliegen nicht dem neuen Recht.
Neue Untersuchungsmassnahmen: Observation und Bild- und Tonaufzeichnungen
Die Zollverwaltung ist zuständig für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Zollgesetz und eine Vielzahl nichtzollrechtlicher Erlasse. Wichtige Untersuchungsmittel sind in diesem Tätigkeitsbereich die Observation sowie Bild- und Tonaufzeichnungen. Die Kompetenzen der Zollverwaltung in diesem Bereich sollen deshalb erweitert werden. Konkret geht es um die Ermittlungstätigkeit, bei welcher Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten während einer gewissen Dauer beobachtet und registriert werden, um die Ergebnisse im Hinblick auf eine Strafverfolgung auszuwerten. Die Zollverwaltung wendet die Praktiken bereits heute an und hat damit auch gewisse Erfolge erzielt. Bisher besteht dafür keine explizite gesetzliche Grundlage. Für die Zollverwaltung bildet die Observation aber gerade im Bereich des gewerbs- und bandenmässigen Schmuggels eine zentrale und wirkungsvolle Ermittlungsmassnahme. Aus diesem Grund soll die Möglichkeit der Observation und der Bild- und Tonaufnahmen explizit im Gesetz verankert werden (Art. 128a E-ZG). Die geplante Bestimmung regelt, dass die beiden Zwangsmassnahmen immer nur dann angeordnet werden dürfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat bestehen und die Untersuchung sonst aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde (Art. 128a Abs. 1 E-ZG). Dauert die Massnahme länger als einen Monat, ist sie von der Oberzolldirektion zu bewilligen (Art. 128a Abs. 2 E-ZG).
Weitere Neuerungen, Vernehmlassungsfrist bis Ende März
Neben den genannten Änderungen will der Bundesrat das Gesetz in weiteren Teilbereichen anzupassen. Er plant neu insbesondere die Vereidigung derjenigen Angehörigen der Zollverwaltung, welche polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden dürfen (Art. 91a E-ZG, vgl. Art. 100 Abs. 2 ZG). Zudem werden die Kompetenzen der Zollverwaltung zum Abschluss von Vereinbarungen mit den Kantonen erweitert. Ebenfalls angepasst werden sollen die Regeln, wann ein Zollpfand freihändig verkauft werden darf. Nach geltendem Recht kann ein Zollpfand nur dann freihändig verkauft werden, wenn der Eigentümer zugestimmt hat (Art. 87 Abs. 4 ZG). Die Ermittlung des Eigentümers sei in der Praxis häufig aufwändig oder stehe in einem Missverhältnis zum Warenwert. Der Entwurf sieht deshalb Erleichterungen in diesem Bereich vor.
Das Vernehmlassungsverfahren läuft bis am 31. März 2013. Wann das Parlament über die Revision befinden wird und wann das Inkrafttreten geplant ist, ist derzeit noch nicht bekannt. Besonders Personen mit AEO-Status und Personen, die Waren in Zolllagern einlagern, wird empfohlen, die weitere Entwicklung zu verfolgen.
Update:
Der Bundesrat hat am 13. September 2013 den Bericht zur Vernehmlassung veröffentlicht. In der Vernehmlassung wurden insbesondere die Änderungen im Bereich Zolllager kritisiert, namentlich von Seiten der Wirtschaft. Das Eidgenössische Finanzdepartement wurde vom Bundesrat beauftragt, diesem bis spätestens Ende 2014 eine Botschaft über die Teilrevision zu unterbreiten. Dabei soll grösstenteils an der Vernehmlassungsvorlage festgehalten werden. Angepasst werden sollen aber insbesondere die Regelungen über die Zolllager und die Observation. Observationen sollen auf Verbrechen und Vergehen sowie auf die Strafverfolgungskompetenzen der Zollverwaltung beschränkt werden. Bezüglich der Zolllager will der Bundesrat mit der Wirtschaft eine gangbare Lösung suchen und erst dann über das weitere Vorgehen entscheiden. Bei der rechtlichen Ausgestaltung transparenter Rahmenbedingungen soll den Anliegen der Wirtschaft gebührend Rechnung getragen werden (vgl. Pressemitteilung des Bundesrats vom 13. September 2013).
Weitere Informationen:
- Pressemitteilung der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 14. Dezember 2012
- Pressemitteilung des Bundesrats vom 13. September 2013
- Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
- Zollgesetz (ZG), geltende Fassung
- BR-News: „Teilrevision der Zollverordnung: neue Strafbestimmungen geschaffen“
- BR-News: „CH-Zoll: Registrierungsverfahren für AEO-Status läuft in Kürze an“
- Informationen der EZV über Zolllager
- weitere BR-News zum Tätigkeitsschwerpunkt ZOLL
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann